Band 
Erster Band.
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purschafft, gehandlet, letst ouch die in ein Burgrächt, eben derzyt gefastet ward, alls man von der Berner Disputation handlet. VndWirt aller Handel nachuolgender Copy des Burgrächten zwüschenZürych vnd Constantz verstanden.

Copy vnd Abschrifft des Burgrechtsbrieff zwüschenbeiden Stetten Zürich vnd Constantz gemacht vndvffgericht.

Wir die Bürgermeister, Klein vnd Groß Rath, auch alle Bürger vndgantze Gemeinden der Statten Zürich vnd Constantz thünd kund aller-männigklichen mit dießerem Brieff: Als sich dißen Tagen gar ge-schwinde, schwer vnd sorglich Laufs zutragen, vill unbilliger Angriffbeschahend, auch vngerecht Sachen verhandlet werdend, dardurch sichansehen laßt, daß große Zerrüttung landtlicher vnd bürgerlicher Einig-keit, vnd Unachtung des Heiligen Reichs auffgerichten Landsfridens,vnd also Verkleinerung des Römischen Reichs, wo es nit durch Gnaddes Allmächtigen Gottes fürkommen, nachfolgen werde?:

Also vnd von deßwägen, auch mit denselben Gnaden Gottes, vndim Namen Jesu Christi des ewigen Sohns Gottes vnsers Erlösers,auch dem Heiligen Römischen Reich, darzü gemeiner dißer Landschafft,vnd vnß sölbs handhab, Stärck, Ehr, Nutz vnd Wollfahrt, habendwir einanderen vnd vnßer yede die andren rächten treüwen Bür-geren vnd Schirmsgenossen auff- vnd angenommen; wir wollend auchals aufstächt vnd getreüw Mitbürger einanderen, vnd jetliche die an-deren, bey vnßeren Landen vnd Leuthen, auch bey vnßeren Gerichten,Freyheiten, Rächten, Gerechtigkeiten, Leyb, Haab vnd Gut schützen,schirmen vnd handhaben, auch iedtwäderer Theil deß anderen Theils Leüth,Leyb, Haab vnd Güt, in guter Gewahrsamme, Gehorsamrne, vndVnderthänigkeit beheben vnd behalten, auch feilen Kausf vnd Verkaufsein anderen gestatten, vnd allen Ehre vnd Nutz einanderen förderen.

Damit aber diß Burgrächt in allwäg best baß, vnd wie weit sich dasstrecke, verstanden werd, so habend wir dasselbig hiemit durch nachge-schriebne Artickel erleüteren wollen:

Vnd fürnämlich alß der Glaub vnd Sälligkeit der Seelen inniemands Gezwang oder Vermögen beftaht, besonder ein freye vnver-diente Gnad vnd Gaab von Gott ist, sollend deßhalb wir beid Par-theyen, nammliche ein jede in ihrer Oberkeit, in Sachen deß Glau-

*) Die Copie dieser Urkunde ist nicht von Bullinger« Hand.

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