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bens, vnd sittlicher Sa'lligkeit, handle« vnd sich halten, daß sy getrau-we gägen Gott vnd mit heiliger Schrifft zü verantworten, wider well-ches auch kein Theil den anderen betrüben, nach anfachten, auch nie-mands anderem, wer der were, der sich darwider zethün vermäße,behulffen sein, noch rathlich, noch in einich wag zethün gestatten. Be-gegnete aber vnser einichem Theil von wagen deß Glaubens oder evan-gelischer Lehr, von jemands, wer der were, etwas Begwaltigung, eswere daß mann vnß, oder den vnßeren, vnßer Haab vnd Güter vor-zehalten, zü verlegen, oder zübeschadigen, oder vnß zeüberziehen, ze-fahen, vnd in einich Wag wider rächt mit vnß zü handlen vnderstühn-de, eß beschech von waß Ursach wagen daß wolle, so sollend wir bei-derseits, vnd nammliche ieder Theil auff sein eignen Kosten, auch mitvnßerem Leyb vnd Güt einanderen schützen, schirmen, vnd bey demvnßerem handhaben.
Item, ob einicher Theil vnder vnß zeitlicher Sachen halb zageniemands der dißem Vurgracht nit zügehörig were, Zweyung überkäme,darumb sollend wir vnß deß Nachten gebrauchen, aller Zimmlichkeitbefleißen, mit niemands einich Dacht noch Krieg, ohn deßanderen Theils Müssen, Willen, vnd Rath ansahen noch treiben:Dann wo einiche Parthey daß thete, so sollend die anderen ihnen einicheHilff noch Rettung züthün nit schuldig sein, dann allein, daß sy durch Hihre Statt, Land, vnd Oberteilen, ihnen Schaden oder Übertrang zü-zefügen, niemands gestatten, auch ihre Feind nit ausschalten, nach pas-sieren, darzü ihnen kein Proviant, noch anders, daß den anderen möchtschädlich sein, zügahn lassen söllind.
Ob aber diesalbigen, die also zeitlicher Sachen halb, mit semanndtZweyung hettend, sich aller Zimmlichkeit beflissen, auch daß Rächt nitversagt hettend, vnd vrbietig werend, laut ihrer Freyheiten, den An-sprachigen Rächt zügaben vnd zünammen, vnd man sy darüber beymRächten nit wolte bleiben lassen, von ihren Freyheiten, Braüchen,Haab vnd Güteren treiben, vnd für srömmde Gricht oder Richter zie-hen, oder in ander Wag von dem ihren krängen, oder so sy zagenihren Widersacheren zü keinem gleichen oder zimmlichen Rächten kom-men möchtind, oder ob sonst iemandS, wer der werr, vnß, oder vnßer >einichen Theil, von wagen dißes Burgrachts, oder anderer Sachen halb, ^waß Rammen die habend, oder wie sich immer die begaben möchtend, Zan vnßeren Landen, Leüthen, Güteren, oder waß Gestalt daß beschehe, Hangriffe, Überzüge, belagerte, sienge, schätzte, oder in einicherley Weyß !'beschädigte, so soll die ander Parthey, auff ihren eigenen Kosten, mit ^ihrem Leyb vnd Güt, so bald sy deß durch die Beschädigten gemahnet,oder sonst gewahr werdend, von frischer That zülauffen, nacheylen.