Band 
Zweiter Band.
Seite
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König Ferdinanden, vnd deren die vnsers Theils in diße Einigungkommen werden, eignem Kosten.

Dergleichen Hinwider, ob sich begebe, daß wir König Ferdinand,oder ander die vnserstheils in diße Einung kommen, von den fünffOrten, vnd andere die in der Eidgnoßschafft in diße Einung kommend,Hilff in der Eidgnoßschafft erforderen, vnd vnß oder denen so vnsersTheils in die Einung kommen, die Hilff in der Eidgnoßschafft be-schähen, durch obangezeigte Rath vud Bottschafften erkannt: So sollendabermals wir die von den fünff Orten und ander, die so in der Eyd-gnoßschafft in diße Pündtnuß kommen wurdend, schuldig vnd verpflichtseyn, wider vnd zagen den Feinden und Widerigen, in der Eydgnoß-schafft, mit aller Macht, oder mit einer Anzahl, wie die durch dievorgeschribne Rathe vnd Bottschafften berathschlagt vnd erkannt würd,zuziehen, vnd daß best, nach Rath der Kriegshauptleüthen vnd Rathe,zehandeln, auch in vnßer von den fünff Orten vnd anderer, die in derEydgnoßschafft in diße Pündtnuß kommen werdend, eignem Kosten:Aller Maaß sollend auch wir König Ferdinand vnd andere Pundtßver-wandten, die außerthalb der Eidgnoßschafft in diße Pündtnuß kommend,in solchem Fahl auff vnd wider die Feind vnd Widerwärtigen in derEidgnoßschafft mit aller Macht ziehen» auch in vnserem eignem Kosten.

Ob sich aber begaben, daß wir König Ferdinand oder diejenen,so vnsers Theils ausserhalb der Eidgnoßschafft in diße Pündtnuß kö-rnend, von den fünff Orten vnd anderen die in der Eidgnoßschafft indiße Einung kommend, Hilff außerhalb des Circkels der Eidgnoßschafftvnd über Rhyn erforderen, vnd vnß oder denjenen so vnsers Theilsin die Einung kommend, die Hilff ausserhalb der Eidgnoßschafft vndüber Rheyn zu geschahen, durch obangezeigte Rath vnd Bottschafftengerathschlaget vnd erkannt, so sollend wir König Ferdinand oder anderdie vnsers Theils in diße Pündtnuß kommen wurdend, Macht vndGewalt haben, so vill Hauptleüth von den fünff Orten vnd sonst vonanderen die in der Eidgnoßschafft in diße Pündtnnß kommend, nachBerathschlagung vnd Erkanntnuß der Rathe, erwehlen vnd nam-men, vnd durch dieselben ein Anzahl güter Knachten, so vill durchdie vill angezeigten Rath vnd Bottschafften berathschlaget vnd erkanntwird, in den fünff Orten, vnd bey anderen die in der Eidgnoschafftin diße Pündtnuß kommend, bestellen, einem iettlichen fünffthalbenGuldi vnd ein Monat Sold gaben, vnd die Hauptleüth, Fandrichvnd ander Ammptlüth, nach Kriegsbrauch, zimmlicher Weyß mit derBesoldung halten, vnd alsodann dieselben auffert der Eidgnoßschafft,vnd über Rhyn führen, vnd wider vnsere Feind nach Nothdurfftgebrauchen. Vnd wir von den fünff Orten, vnd andere, so in der