55
Eidgnoßschafft in die Vereinung kommen werden, sollend die angezeigtenHauptleüth vnd Knacht aussert vnsere Land vnd über Rhyn ziehenlassen, vnd in keinen Wag verhinderen, eß were dann Sach, daß wirvon den fünss Orten vnd ander dißer Einung Verwanten in der Eid-gnoßschafft gagenwirtiglich von wagen Sachen diße Einung berührendKrieg haltend, oder aber dermaaßen eines solchen Kriegs in Sorgenstuhndend vnd gewärtig werend, daß sich solcher je nach Gelegenheitder Laüff von den villgemalten Rathen vnd Bottschafften erfunde, sosollend wir in demselben Fahl die Vnßeren ausser Lands vnd über Rhynziehen zü lassen nit schuldig, sonder vnverbunden seyn. Ob sich aberder Schwall vnd übersah! der Feynden so überlaftig vnd groß zutrügedaß die Noth mehr Hilff dann hievor geschriben staht, erforderte, sosollend vnd wöllend wir obgeschriben Pundtsverwandten, vnd alle die,so zü vnß in diße Einung kommend die Hilff zü allen Theilen sterckenvnd alle vnser Macht treüwlich zü einanderen setzen. Vnd daß niemandgedancken mög, daß wir König Ferdinand vnd die fünss Örter obge-mäldt, vnder dem Schyn Handhabung des christenlichen Glaubens,vnderstuhndend iemands zü vergwaltigen, dero Herrschafften, Statt,Land vnd Leüth abzütringen, oder vnßere Oberseiten zü erweiteren, dar-umb daßalbig züfürkommen, ist von vnß nachfolgende Vereinung endt-lich beschlossen: Was ietzo vnß König Ferdinand oder anderen aussert-halb der Eidgnoßschafft, die in diße Vereinung kommend, zügehört,vnd wir König Ferdinand vnd dieselben so aussert der Eidgnoschafft indiße Pündtnuß kommen, ietzo innhaben, vnd in einem solchen Kriegwie obstaht vnß König Ferdinanden vnd den ietz Bestimmten abgerun-gen, vnd doch widerumb eroberet wurde, daß sol vnß König Ferdi-nanden vnd denen, die aussert der Eidgnoschafft in diße Pündtnußkommend, widerum verfolgen vnd zugestellt werden. Dergleichen Hin-wider waß ietzo vns den fünff Orten, oder anderen in der Eidgnoß-schafft, die in diße Vereinung kommend, zügehört, vnd vnß vnd ihnenauff heutigen Tag verwandt vnd verpflicht ist, vnd in einem solchenKrieg, wie obstaht, abgerungen, vnd doch widerumb eroberet wurde,daß sol auch vnß den fünff Orten oder anderen Eidgnossen, die in dißePündtnuß kommend, welchen dann daß abgerungen vnd entwehrt were,widerumb verfolgen, zugestellt werden vnd bleiben. Waß aber denWiderwertigen vnd Feinden außerthalben deß Circkels der Eidgnoß-schafft, so weit vnd breit derselb Bezirck auff den heutigen Tag ist, ineinem solchen Krieg, wie vorstaht, abgewunnen vnd eroberet wurde,daß soll vnß König Ferdinanden vnd vnseren Mitverwandten dißer Ei-nung, die ausserhalb der Eidgnoßschafft in diße Pündtnuß kommend,allein züstahn, verfolgen vnd bleiben, vnd wir von den fünff Orten