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Erster Band.
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Geschichte der Jesuiten. i?r

feyerliche Gelübde, an seine Gesellschaft, ohne daß sichdiese hinwieder an ihn band. Sie konnte ihre Gliederausweisen, oder verstoßen, und wieder aufnehmen, jenachdem es dem Orden zuträglich war. Verließ jemanddie Gesellschaft, so hatte diese das Recht, ihn als Apo»statt, auch mit den Waffen verweltlichen Gerichtsbarkeitzu verfolgen. Doch gab man sich für jene, die der Ge-sellschaft nicht vorzügliche Dienste leisten konnten, keinesonderliche Mühe. Man überließ sie ihrem Schicksale *).Hingegen konnte kein brauchbares Glied ungestraft die Ge-sellschaft verlassen. Man konnte sich desselben, wie immermöglich, versichern. Man durfte die Flüchtlinge durchSpione auskundschaften, sie in Gefängnisse werfen, undsie überhaupt wie Apostate und Exkommunizirte behandeln.Diese Freyheit gestattete Pabst Pius V. in einer Bullevom 15. Jenner des Jahres 1565. der Gesellschaft. Hatteman sich der Ausgetretenen auf diese oder jene Art versi-chert, so behielt sich die Gesellschaft das Recht vor, die-selben nach Willkühr,. und zur Erbauung der übrigenGlieder zu bestrafen.

Gleichwohl hatte jedes Glied der Gesellschaft dieFreyheit, seine Entlassung zu fordern. Allein dafür hat-te auch der General das Recht, in diese Forderung, solange er die Gründe nicht hinreichend fand, nicht zu wil-ligen, und in dem Falle, wenn der Gesellschafter deinOrden irgendwo vorzügliche Dienste leisten konnte, denum die Entlassung Bittenden sogar in Kraft des Gehör-sams Stillschweigen zu gebieten, und ihn, wenn er nochferner auf seiner Forderung bestund, alles Ernstes zubestrafen **). Mit einem Worte, kein Jesuite konnte ohne

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