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Drittes Buch.
das Vermögen derCollegien und Häuser, ob er gleich nichtsveräußern noch verschenken durfte. Doch erlaubten ihmdie Constiturioncn, manchmal durch Geschenke den Vortheildes Ordens zu befördern, oder wichtige Personen zu ge««innen. Es war natürlich, daß dem General, der denganzen Orden zu beherrschen hatte, hierin die Hand nichtgebunden werden durfte. Der Orden brauchte bald Eön»ncr, die bestochen werden mußten; und seine Verschwörunggen gegen ganze Staaten haben ihm sicher keinen unbe-trächtlichen Aufwand verursacht. Es war auch natürlich,daß eigentlich nur er den wahren Vermögensstand der Ge»scllschaft übersehen konnte, indem ihm alle Provinciale ihreRechnungen einsenden mußten. Es wäre wider die Poli«tick gesündigt gewesen, wenn mehrere Jesuiten in den ei«gentlichen Finanzustanb desOrdens Einsichten gehabt hät-ten. Man hat berechnet, daß der Orden bey seiner Auf-hebung zehnmal mehr Vermögen besaß, als die päpstlicheKammer selbst in den Zeiten ihres blühendsten Zustandesje besessen halte. Es wäre für einen Finanzmimster äu-ßerst interessant, den Etat dieses Vermögens einsehen zukönnen.
Alle Contracte, die geschahen, waren ungültig, wennsie nicht vom Generale unterzeichnet waren. Er hatte auchdie Macht, Vermächtnissen, welche an Collcgien oder Häu-ser gemacht wurden, eine andere Bestimmung zu geben,wenn diese gleich dem Sinne des Stifters entgegen war.Nur erinnerten ihn die Constitutionen an die Regelnder Klugheit, und verordneten, daß er sich in solchen Fäl-len klüglich vorsehe, denjenigen, welche diese Vermächtnissezu bezahlen haben, kein Aergerniß zu verursachen *).
So willkührlich er die beweglichen und unbeweglichenGüter der Gesellschaft verwaltete, ebenso willkührlich be-herrschte er überhaupt auch alle ihre Glieder. Ihr Schick.
*) 8ins scanllslo sorum. sr? kjvos solurio faliurn leßsrorunrNoet. H.