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1 (1846) Allgemeine Einleitung. Pyrenäische Halbinsel. Frankreich, Britisches Reich, Holland und Belgien / [L.G. Blanc]
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Allgemeine Einleitung.

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zur Abfassung der Gesetze und jeder wichtigen Ei'n-l!' stren^aOthwendig ist. Nur gemäßigte Monarchien könnenK»,dgMcn Sinne eine Verfassung, d. h. fest bestehende^Ix^'stze und Einrichtungen haben. In der constitutio--Ronarchie wird die allgemeine Ansicht des Volkes durch.cheii ^r, Repräsentanten oder Deputirte desselben ausge-stellt,!' welche gewöhnlich in zwei Abtheilungen (Kammern)deren Mitglieder in der ersten Kammer meist erblich oderKeine , anfLebenszeit ernannt, in der zweiten aber vomVolk^stimmte Zeit gewählt werden. Eine andere Form der^ ist die, wo der Monarch bei wichtigen Maaßregeln der^>,j, ^ng erbliche und erwählte Abgeordnete des Volks, dieMiss,// zu Rathe zieht; dies nennt man die ständische8.'—- Ist die höchste Gewalt in einem Staate in denMehrerer, so ist die Verfassung republikanisch undleiste -r- ^.ißt eine Republik oder Freistaat. Haben nur§^Är,a"H^ Antheil an der Regierung, so ist der Staath stvkratic, wo die Vornehmeren, oder eine Oligar-oder eine gewisse Partei herrscht; nimmt dasunmittelbar Theil an der Regierung, so entstehtA^ "jokratie oder Volksherrschaft, nicht zu verwechseln-de», ^chlokratie, wo der Pöbel die Gewalt an sich ge-?i,d',.was immer nur ein gewaltsamer, vorübergehender Zu-"^k'ann. Von einem Staate, der eben in Aufruhr unds'M ^griffen ist, so daß die alte Verfassung nicht mehr>i> sic/^ p^ne neue entstanden ist, sagt man, er be-K -Mes der Anarchie, d. h. in einem gesetz - und ord-it E» ^ Zustande. — In ihrem Verhältniß zur Regierung^ Einwohner eines Staates Unterthanen. Sie sind"" ste nur den allgemeinen Landesgesetzen gehorchen;Z wenn sie einem Menschen als sein Eigenthum an-/.der selbst über ihre Freiheit, ihr Eigenthum, ja zu-"er jhx tzeben nach Willkür verfügen kann. - Sie sindH^E^Ne oder hörige (gehörige) Leute, wenn sie nurv Hinsicht zu gewissen Diensten und Leistungen einem'^lichtet sind, ohne dessen Einwilligung nicht den'i? ^verändern, nicht heirathen u. s. w. dürfen, übrigensm . Schutz der Landesgesetze genießen. Die Leib-L^erx in verschiedenen Ländern strenger oder milder,^ die^ ^agns^^^cheidet sich nur wenig von der wahren Sklaverei.

Staaten sind alle Einwohner freie Leute und wer->>.f vd°!?lche auch Bürger genannt. In andern giebt esi ch, Vürger und Leibeigene; oder Freie und Sklaven

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^lle b^a- ^ines Staates wird nach den Graden der Länge^stimmt, zwischen welchen er sich befindet; er wird