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-A.. Europa.
thilde, Wittwe des deutschen Kaisers Heinrich V., zu seilet
Nachfolgerinn und vermählte sie mit Gottfried Plantagenet,zog von Anjou, aus welcher Ehe Heinrich II., der Stifter deenglischen Hauses Anjou oder Plantagenet, entsproß, welch/nach lOjährigem Streit mit Stephan von Blois, Enkel 2st"Helms des Eroberers, endlich 1154 den Thron bestieg. HIrich II., ein Fürst von ausgezeichneten Talenten und Tapst!keit, besaß beim Antritt seiner Regierung, außer England, /'Normandie und Bretagne, von väterlicher Seite noch Anst"jTouraine und Maine, und durch seine Ehe mit Eleonore,,
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schiedcnen Gemahlinn Ludwigs VII. von Frankreich,und Poitou, wozu er durch eine leichte Eroberung noch 1 , ,Irland fügte. Diese weitläufigen französischen Besitzungen ^verwickelten ihn und seine Nachfolger in ewige Fehden mit dKönigen von Frankreich. Unglückliche Streitigkeiten mit °Geistlichkeit, namentlich mit dem Erzbischof von Canterbu^Thomas Wecket, deren übertriebene Vorrechte er einzuschrä'/suchte, und die häufigen Empörungen seiner von ihrerEleonore selbst aufgereizten Söhne verbitterten besonders dieten Jahre dieses ausgezeichneten Fürsten. Die Regierung st'." a
Die Regierung
ritterlichen und hochnlüthigen Sohnes Richard Löwcnherz .bis 1199) ging in beständigen Unruhen vorüber. Der Kreuz/'/welchen er 1189 mit Philipp August von Frankreich unternav^endete fruchtlos durch die Eifersucht der beiden Fürsten.^
der Rückreise ward Richard von einem Herzoge von
gefangen genommen, mußte sich mit großen Summen löst»seine Krone seinem treulosen Bruder Johann wieder entreißSeines jüngern Bruders Johann ohne Land elende Regie" /(1199 — 1216) legte den ersten Grund zu der heutigen /Jelischen Verfassung. Um sich des Thrones zu versichern,er seinen Neffen Arthur, Sohn seines ältern Bruders Got"''ermordet und sich dadurch den Bannfluch des Papstes Mgen. Feigherzig übergab er nun, um den Papst zu verststI
seine, Krone in die Hände des päpstlichen Legaten, um
ein Lehn des römischen Stuhls wieder zu empfangen.unwürdige Erniedrigung empörte alle Stände des Reich/che schon seit längerer Zeit durch unaufhörliche und stillt ^ausgeschriebene Auflagen erbittert waren, und sie nöthigst'twulosen Johann, im I. 1215 eine Urkunde zu unterzciw'^die inLKilk eliarta libvrtatuin, noch jetzt eine Grundlagenglischen Freiheit und der erste Vertrag, in welchem dst-Nmung der Stände, damals freilich nur noch Geistliche'/ ^Adel, zu den Steuern als Gesetz aufgestellt wurde. AUM ,Freien vorn Büraerstande erhielten schon bederttende -er
Gern^hätte der König, vorn Papste, der mindestens
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den Despotismus als die Freiheit der Unterthanen
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