244
Europäisches Staatensystem.
Der Chef der Verwaltung auf deu Inseln St. Pierre und Miquclon undam Senegal führt den Titel eines Kommandanten und Administrators,der Verwaltungs-Chef von Französisch Indien den eines königl. General-Administrators.
Martinique, Guadeloupe, Guiana und Bourbon haben gleiche Ver-waltungsbehörden. Diese sind:, I) das Geheimeraths-Kollegium, beste-hend aus dem Gouverneur, dem Militair-Kommandanten, dem Kricgs-Kvmmissair (Ordonnateur), dem General-Director des Innern, zwei bisdrei Kolonial-Nathen, dem Kvntroleur und einem Sckretair-Archivar;doch steht dein Gouverneur das Recht zu, seine Meinung durchzusetzen,wenn auch alle übrigen Mitglieder entgegengesetzter Ansicht sein sollten. —
2) Der Generalstab für die Militair-Angelegenhciten, dem die Direktionender Artillerie und des Kriegsbauwesens untergeordnet sind. — 3) DerKriegs-Kommissair für das Militair- und — 4) die Marinc-Kommissairefür das Marine-Verpflegungswcscn rc. — 5) Die Hafenkapitaine. —
6) Das Medizinal - Kollegium. — 7) Die General-Direktion für die in-nern Angelegenheiten. — 8) Der Schatzmeister für die Finanz-Verwal-tung. — 9) Die Bau-Direclion. — 1V) Der apostolische Prafekt für dieKirchen-Sachen. — 11) Der königliche Gerichtshof und 12) die Tribunaleerster Instanz. Jede der genannten vier Kownien hat ihren königlichenGerichtshof (Appellations- und Kriminal-Gericht); Tribnnäle erster In-stanz sind: aus Martinique 2, zu Fort-Rvyal und Samt-Pierre; aufGuadeloupe 2, zu Basse-Terre und Pointe-u-Pitre; in Guiana I, zuCayenne; aus Bourbon I, zu St. Dcnis. In einem jeden der vier Ko-lonial-Gouvernements von Martinique, Guadeloupe, Guiana und Bourbongiebt es ein berathendes Comit«, welches aus 7 bis 9 Mitgliedernbesteht, die der Minister der Marine und der Kolonien aus der ihmvorgelegten, drei Mal stärkern Liste von Grundbesitzern ernennt. DiesesSomit« versammelt sich alle Jahre ein Mal auf 14 Tage, um seinGutachten über die Höhe und Vertheilung der Stcüern, sowie über Ein-nahmen und Angaben für den innern und Gemeinde-Dienst abzugeben;es vertritt in den Kolonien die Stelle der Präfektur-Räthe im Mutter-lands (s. S. 149).
An Truppen stehen, — in Martinique: 2 Kompagnien Artillerieund 4 Bataillons Infanterie, sowie ein Detaschement einer Handwerks-Kompagnie; — in Guadeloupe: ebenfalls 2 Kompagnien Artillerie, zweiDetaschements einer Handwerks-Kvmpagnie und 4 Bataillons Infanterie;
— in Guiana: ein Artillerie-Detaschement und ein Infanterie-Bataillon;
-— auf Bourbon und am Senegal stehen, in jeder dieser Kolonien: einArtillerie-Detaschement und ein Infanterie-Bataillon. Diese Truppenwerden alle zwei oder drei Jahre abgelöst. In Französtsch-Jndien stehenkeine eüropäischen Truppen; hier, und zwar in Pondichery, befindet sich !ein Bataillon inheimischer Infanterie (Sipahis, Seapoys), das von eüro-päischen Offizieren befehligt wird. Auf den Inseln St. Pierre und M>-quelon sind keine Truppen stationirt.