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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Europäisches Staatensystem.

3 Thl. 2V Sgr. zu den Staatslasten bei (i. I. 1838), mithin steüert er5 Thl. weniger, als der Franzose.

Seemacht. — Zur Ergänzung dessen, was darüber S. 151 gesagtworden, ist zu bemerken, daß Frankreich im Jahre 1777: 66 Linienschiffeund 41 Fregatten besaß; — im Jahre 1787: 70 Linienschiffe und 65Fregatten; — im Jahre 1791: 82 Linienschiffe und 73 Fregatten; —im Jahre 1801: 55 Linienschiffe und 43 Fregatten; — im März 1814:103 Linienschiffe und 52 Fregatten; — im Juni desselben Jahrs abernur 73 Linienschiffe und 41 Fregatten. Im Jahre 1839 zählte die .Flottekaum 40 Linienschiffe und höchstens 50 Fregatten in See und aus denWerften.