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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Britisches Reich. — Europäische Länder.

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als der Zubereitung des Öls und der Korinthen, giebt es auf den Ioni-schen Inseln fast gar keine Manufakturen, und der Betrieb der gewöhn-lichsten Handwerke steht auf einer sehr niedrigen Stufe der Entwicklung.Die Münzen, welche auf den Ionischen Inseln kurstren, sind fast aus-schließlich spanische Dollars und etwas britisches Silbergeld; Kupfermünzewird von den Staaten selbst geschlagen. Der auswärtige Handel ist sehransehnlich, er bewegte sich im Jahre 1834 um 299,644 Tonne» ein-,und 296,386 Tonnen ausgehender Schiffe, allein auf der Insel Corfn,»nd verhältnißmäßig eben so ansehnlich ist er auf den übrigen Inseln.Im Ganzen genommen schlägt man den Werth der Ausfuhren auf565,660 Pfd. Sterling, den der Einfuhren auf 610,666 Pfd. Sterlingan: Kolvnialwaarcn, Zucker und Kaffee, sodann Getreide, vornehmlichWeihen, Mais, Gerste, ferner Kartoffeln, Gemüse, Butter, Bau-, Faj;-und Brennholz und Manufakturwaarcn gehören zu den vornehmsten Ein-fuhrartikeln.

Die staatsrechtlichen Verhältnisse der Ionischen Inseln gründen sichauf den, zwischen den cüropäischcn Großmächten zu Paris am 5. November>815 abgeschlossenen Vertrag und auf die konstitutionelle Charte vom2. Mai >817. Die Verfassung giebt den Inseln den Titel „VereinigteStaaten der Ionische» Inseln," bestehend, dem Range nach, aus Cvrfu,Cephalonia, Zanke, Santa Maura, Jthaca, Ccrigv und Papo. Die

britische Krone ist die Beschützerin dieser Staaten; sie übt ihre Schutzmachtdurch einen vom Minister der Kolonien ernannten Lord Oberkommissair(I^orä HiZK Cominissionvr) aus, der, weil ihm, jenem Staatsvcrtrage zuFolge, das Kommando der Kriegsmacht zusteht, ein General-Offizier ist.Die Central-Regierung beruht auf drei Gewalten: der gesetzgebendenVersammlung, dem Senate und der rcchtspflegendcn Autorität. Diezuerst genannte Gewalt besteht, mit Einschluß des Präsidenten, aus 46Mitgliedern, von denen 11 durch ihr Amt (Scnatsglieder und Regentenber Inseln), und 29 durch Wahl berufen sind; die Wahlen erfolgen,'vie alle Civil-Ämter, auf fünf Jahre. Die Versammlung tritt alle zwei--rühre auf die Berufung des Lord-Qberkommissairs zusammen. DerSenat bildet die ausübende Gewalt. Er besteht aus dem Präsidenten,">>> dem Prädikat Hoheit, und fünf Senatoren, die aus den Gliedern'^er gesetzgebenden Versammlung gewählt werden, und der Bestätigungdes Lord-Qberkommissairs bedürfen. Eben diese Bestätigung bezieht sichauf alle, vom Senat vorgenommenen Ernennungen zu den höheren Ver-waltungsstellen svwol als zu den niederen. Der Senat ernennt seine"genen Ministerial-Beamten, so wie die Regenten, Advokaten, Fiskälc,^ekretaire und Archivarien, welche die Lokal-Verwaltung einer jeden^rhstl ausmachen. Die Municipal-Verwaltung bildet eine aus 6 Mit-jed ^stehende Behörde, die von der Syndita oder den Wählern fürJ»e ernannt wird. Der Lord - Oberkommissair bestellt auf jeder

vsff^ einen Residenten, oder Repräsentanten, aus der Zahl der Staabs-uie>,!^ ^ auf den Ionischen Inseln garnisvnircudcn britischen Regi-«nd Insel hat ein Civil-, ein Kriminal-, ein Handelsgericht

Ge Vppellativnshof; die Richter werden vom Senat ernannt, unter

uehmigung des Lvrd-Oberkvmmissairs. Außerdem giebt es für Baga-