434
Europäisches Staatensystem.
40 Millionen schwanken. Unsere Angabe von 164 Millionen (S. 255)darf aber gewiß als ein Minimum betrachtet werden, die Schätzung von20» Millionen dagegen als ein Maximum. Bei derartigen Unsicherheitenmuß eine jede, bis auf 100, 10, oder gar auf Einheiten genau gehendeZahl eine Täuschung sein, was sich, mehr oder minder, auch von allenVolkszählungen der europäischen Staaten sagen läßt. Es liegt zu sehrin der Natur der Sache, daß bei einem Geschäft, wie es eine Volks-zäblunz ist, unfreiwillige Irrthümer nur zu leicht unterlaufen können,und wirklich vorkommen, ohne die freiwilligen in Anschlag zu bringen,die, vor Allem in dichtbevölkerten Staaten, die sorgsamste Polizeibehördenicht zu verhindern im Stande ist.
6. Regrerungs- und Verwaltungsweise.
Die Regierung des Jndo-Britischen Reichs ist in zwei Behörden,mit coordinirtcr Autorität, vereinigt, nämlich in der Ostindischen Kom-pagnie und einem Königl. Staatsministcrium für die indischen Angelegen-heiten, welches gemeiniglich das Kontrole-Büreau genannt wird.
Da die indischen Länder der britischen Krone hauptsächlich durch dieMittel einer Handels-Gcsellschaft erworben worden sind, die ihre Fonds,ihr Blut und ihre Talente aus diesen großen Zweck verwendet hat,so ist seit Anbeginn der dahin führenden Unternehmungen bis aus dieneüeste Zeit die unmittelbarste Regierungs-Gewalt einem Ausschusse dieserGesellschaft verliehen gewesen, dem Directoreu-Hofe (Oourt ok Virvetors),der die ausübende Körperschaft der Ostindischen Kompagnie bildet. Erbesteht aus 24 Mitgliedern oder Dircctorcn, die aus den an der Gesell-schaft Theil nehmenden Aktionären oder Eigenthümern (I'roprlvtvrs), wiesie amtlich heißen, gewählt werden, wählt seinen Präsidenten und Vier-Präsio ntcn aus seiner Mitte, versammelt sich wöchentlich ein Mal undentscheidet jede Frage durch Ballotage; mindestens 1Z Directvren müsse"versammelt sein, um einen gültigen Beschluß fassen zu können. De>"Directoren Hofe steht die volle Autorität in allen politischen, finanziellen,juridischen und militairischen Angelegenheiten der Ostindischen Kompagniesowol in England, als in Indien, zu; doch sind seine Verhandlung^"gewissen Parlaments-Akten, der Ober-Aufsicht des Kontrole-Büreauund in verschiedenen Sachen der Genehmigung der General-Versammlungder Aktionäre unterworfen. Je nach der Beschaffenheit der Geschäftskrenist der Direcivren-Hof in mehrere Kommittcs eingetheilt. v
Das Staatsministcrium für die indischen Angelegenheiten (LosestOommissionsis kor tkv ssiairs ok lnckis, doch gemeiniglich Lvarä okrol genannt) besteht aus Mitgliedern des geheimen Raths, dieSouverain nach Gutdünken ernannt werden, unter denen aber die z>vornehmsten Staatsminister und der Finanzministcr ex vküoio stets barTheil nehmen. Dieses Ministerium ist dem Lande dafür verantwort!! 'daß Indien nach dem besten Wissen und Gewissen der MitgliederKontrol-Büreaus regiert und verwaltet werde. Seine kontrolneThätigkeit bezieht sich auf die Revision aller, vvm Directorcn-Hofe ^bereiteten und an die Verwaltungsstellen in Indien gerichtetengen, während es anderer Seits den Directvren-Hof z»r Erlassuug