Britisches Reich. — Asiatische Länder.
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Verfügungen über einen bestimmten Gegenstand auffordern und jedeVerfügung nach seinem Gutdünken modifiziern kann. Das Ministeriumzerfällt in sechs Departements.
Die Regierung in Indien sprltct sich, wie schon erwähnt worden ist,in vier Präsidentschaften. Der Chef einer jeden Präsidentschaft hat einaus den ältesten Civil-Beamten der Kompagnie bestehenden Raths-Kollc-gium und den kommandirenden General zur Seite. Die PräsidentschaftBengal gilt für die oberste Regierung, und darum führt ihr Oberhauptden Titel eines General-Gouverneurs von Indien. Seine Stellung muß,ihrer Natur nach, sehr unabhängig sein, und er übt in der That diewichtigsten Rechte der Souverainctät aus, indem er Krieg erklären,Frieden schließen, Verträge eingehen und bis auf einen gewissen PunktKriminal-Verbrecher begnadigen und Gesetze erlassen kann. In allenDingen der Staats-Politik, mit Ausnahme seiner richterlichen Funktionen,ist der General-Gouverneur unabhängig von seinen Räthen; bei Mei-nungs-Verschiedenheiten entscheidet der Directoren-Hof und das Kontrol«Büreau; fällt diese'Entscheidung zu Gunsten des General-Gouverneursaus, so werden die abweichenden Mitglieder des Naths-Kollegiums abge-rufen, im entgegengesetzten Falle der General-Gouverneur. Dieser leitet,in seiner Eigenschaft als General-Kapitain, alle Militair-Operationen inganz Indien, und es steht ihm das Recht der Suspension der Gouver-neure in den drei anderen Präsidentschaften zu.
Die Verwaltung ist sehr einfach. An Bengal zerfällt sie in füpfMinisterial-Departements (koursts): für die Revenüen, die Zolle, Salz-und Opiumsteüer; für Handel, für die Militair-Angelegenheiten und fürdie Medicinal-Angelegenheiten. Zn Madras giebt es nur drei Departe-ments: Revenüen, Militair- und Medicinal-Sachen. Zn Bombay sindalle Geschäfte in einem einzigen Departement vereinigt. Jedem dieserDepartements steht das Recht zu, Vorschlage bei der betreffenden Präsi-dcntschafts-Regierung zu machen, und Gleiches geschieht bet den Depar-tements durch die Unterbehörden.
Was die Rechtspflege anbelangt, so wird in bürgerlichen Sachennach dem Religions-Kodcx der Parteien, dem Hinduischen oder moham-medanischen Gesetzbuche Recht gesprochen; letzteres gilt für alle Kriminal-Sachen. Es giebt in Bengal und in den westlichen Provinzen einenOber-Appellatioshof, »Sudder Dewany und Nizamut Adawlut« genannt,d. h. erster Civil- und Kriminalgerichtshof. D>e zweite Instanz bildenProvinzial-Apprllationshöfe, die dritte die Stadt- und Zillah- (Kreis-)Gerichte, die theils mit eüropäischen, theils mit indischen Richtern be-fftzt sind. An der Spitze der Justizpflege steht ein Justizminister (juäieisl«sei-vtar/), von dem auch die Polizei-Verwaltung abhängt, doch so, daßmese auch mit dem Revenüen-Departement in Verbindung steht, in der^rt, wie es in Deütschland kombinirte Rent- und Polizei-Ämter giebt,^edes Dorf hat seinen Polizeimeister, und meistentheils jeder DistriktnV" Polizei-Stationen eingetheilt, die ein vollständiges Polizei-Büreaubesitzen.
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