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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Eüropäisches Staatensystem.

7. Staatskräfte.

Die Regierung des Indo-Britischen Ru'chs stützt sich ebcnsvwvl aufphysische Kraft, als auch, und vornehmlich, auf moralische Gewandtheitund Aufrichtigkeit. Beide Momente sind mit der öffentlichen Meinungso innig verwachsen, daß eine jede Schwächung derselben die britischeMacht im Orient vermindern würde. Die indischen Völkerschaften er-kennen es an, daß die Verwaltung der vsiindischen Kompagnie auf dieVerbesserung der materiellen, intellektuellen und moralischen Interessenvon Millionen Menschen gerichtet ist, und daß die Entwicklung ihrerWohlfahrt langsam zwar, aber um so sicherer vorschreitet. Indem dieRegierung mit einer nicht genug zu preisenden Weisheit dem indischenUnterthanen seine uralte, gleichsam unvergängliche Gemeinde-Verfassungerhalten hat, indem sie ihn in seinem religiösen Glauben schützt, unddie manchfachen Vorurtheile, die sich an denselben knüpfen, tvlerirt,ohne jedoch die, eine höhere Civilisation begründende Christuslehre undihre Verbreitung unter Hindus und Mohammedanern aus dem Auge zuverlieren, — obwol keine Regierungsmaaßregel unmittelbar darauf hin-wirkt, — hat sie sich das Vertrauen des Volks erworben, und diesesfühlt sehr wol den Unterschied zwischen der despotischen Regierung seinerinheimischen Fürsten und dem anarchischen Zustande, der durch dieseRegierungen herbeigeführt wurde, und dem geregelten Zustande allgemei-ner Sicherheit und volkswirthschaftlicher Thätigkeit, die sich innerhalbdes letzten halben Jahrhunderts als Resultat der britischen Regierungauf's Deütlichste Kund gegeben hat.

Das National-Vermögen des Indo-Britischen Reichs, und zwar derunmittelbaren Länder desselben, wird, was den Werth des unbeweglichenund beweglichen Vermögens anbelangt, auf eine Gesammt-Summe von13,181 Millionen Thaler geschäht, und der Werth der jährlichen Pro-duktion auf 2iL2,v35,o«o Thaler. An diesen ungeheüeren Summennehmen die einzelnen Präsidentschaften folgendermaßen Theil:

Werth des unbe-

weglichcn und

beweglichen BermbgenL.

Präsidentschaft Bengal . .

. 7000,OOOM^ Thlr.

— Allahabad .

. 3500,000,000 —

— Madras . .

. 1400,000 000 —

— Bombay . .

. 1050,000,000 —

Transgangesische Provinzen

140.000.000 —

Pulo Penang.

. 35 000,000 —

Malacca.

. 42,000,000 —

Singapore..

14,000,000 —

Aden.

. ^

Summen . . .

. 13181,000,000 Thlr.

Werth der jähr-lichen

Produktion.

HoMOMO Thlk-700,000,000 —338,080,00« —175,000,000 --10,500.000 —420,000315,000 —700,000 ^

?

2132 , 035 ,OOls Thlr-

Die Stapelwaaren des Indo-Britischen Reichs sind: Indigo, Baum-wolle, rohe Seide und seidene Waaren, Opium, Salpeter, Zucker,Pfeffer, Reis, Lack, Kaffee, Ingwer, Gewürznelken, Zimmt und Sasfta/