520 Europäisches Staatensystem.
Der isten und 2ten Klasse gebührt der Titel Ew. (hohe) Excellenz;der Steii und 4ten Klasse: Ew. Excellenz; der 5ten Klasse: Ew. Hochge-boren ; der 6ten, 7ten und 8ten Klasse: Ew. Hochwohlgeboren; der 9tenbis I4ten Klasse: Ew. Wohlgeboren. Die 8 ersten Klassen geben denerblichen, die 6 letzten nur den persönlichen Adel. Zum Adel kannjeder, der sich Verdienste erworben, gelangen. Der erbliche Adel ist vonjeder persönlichen Abgabe, von gezwungenem Kriegsdienste, von Ein-qnartungen und von allen körperlichen Strafen frei; kann Landgütermit Bauern, desgleichen Leibeigene ohne Land besitzen, den Namenseines Landgutes dem Familiennamen zufügen, auf seinen Gütern Fabri-ken und Manufakturen anlegen, seine Produkte «n Aio« verkaufen, sichunter die Kaufleute erster Gilde einschreiben und Jahrmärkte haltenlassen, hat sichern Anspruch auf Ämter und Würden, darf Candidatenaus seiner Mitte für bürgerliche Stellen vorschlagen, nach Belieben übersein erworbenes Vermögen verfugen und ist nur rücksichtlich des ererbtenan Gesetze gebunden. Der Adel darf ferner nur wegen Hochverrath amLeibe gestraft und bei schwerem Verbrechen seines Vermögens beraubt werden.
Der niedere Adel (8cchlLoIita) in Polen, gegen 100,000 Köpfe stark,ward wegen seiner Theilnahme an dem Aufstäube vorn Jahre >83» und1831 abgeschafft und auf Besitzer wirklich adeliger Güter rebncirt.
Der im eüropäischen Rußland befindliche Adel beträgt gegen4ÜV.VÜV Seelen. Der deutsche Adel in den Ostsee-Provinzen ist minderzahlreich und besteht etwa aus 13,000 Personen. Im asiatischen Ruß-land, namentlich in der kaukasischen Provinz, belauft sich der Adel aufetwa 18,000 Köpfe. Die nicht zum Adel gehörigen Beamten belaufensich auf 2»o,ooo Seelen.
Von dem Stande des griech.-russischen Clerns, der gegen 900,000Seelen beiderlei Geschlechts zählt, werden wir weiter nnten sprechen.
8. Der Bürgerstand. Nach der Stadtordnung der KaiserinKatharina vom 24. April 1785, die Kaiser Alexander I. im Jahre 1801als Reichsgrundgesetz anerkannte, bilden die Bürger einer Stadt einebesondere Gemeinde, deren Vorsteher ein sogenanntes Bürgerbuch halten,in welches alle Mitglieder eingetragen werden. Dieses Bürgerbuch istin 6 Theile getheilt, die eben so viele Klassen des Bürgerstandes um-fassen. In dem ersten Theile sind die Bürger, die ein Haus oderanderes unbewegliches Vermögen haben, mit Namen und Stand einge-tragen. In den zweiten Theil gehören die Gildenbürger, d. h. solche,die ein gewisses Kapital ausweisen können. Zur ersten Gilde werden diegerechnet , welche 50,000 Rbl., zur zweiten die, welche 20,000, Mdritten die, welche 8000 Rbl. nachweisen können. Hierzu kommen nochdie Patentirten. Die erste Gilde verleiht den Adel und hat noch 2Klassen. Kaufleute erster Gilde dürfen im Innern des Reichs Groß-handel treiben, im Innern der Städte mit 4 Pferden fahren, einenDegen tragen und bei Hofe erscheinen. Kaufleute der zweiten Gildedürfen Großhandel treiben, Schiffe besitzen und sind, außer bei Hochver-rath, von körperlichen Strafen frei. Kaufleute der dritten Gilde dürfe»in den Städten und auf dem Lande Kleinhandel treiben, können Kähne,Wirthshaüser und Weberstühle besitzen, Messen und Märkte besuchen,und sind im Übrigen den andern Bürgern gleich.
Fremde, die nicht bleibende russische Unterthanen find, können nrch-in die Gilden aufgenommen werden, müssen aber, um ein Gewerbe zubetreiben, einen Kaufmannsschein erster Gilde lösen.