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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Das russische Reich.

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In den dritten Theil des Bürgerbuches gehören die Zunftpflich-kigen, d. h. alle Meister und Gesellen der verschiedenen Handwerker,welche sich in die Zunft haben einschreiben lassen. In den vierten Theilgehören alle Fremden, aus andern russischen Städten und dem Auslande.In den fünften Theil gehören alle namhaften Bürger, d. h. vormaligeHöhere Stadtbeamten, Gelehrte, Künstler rc. In den sechsten Theilgehören die Beisassen oder Raenotschinzen, d. h. Städtebewohner, dieuicht zu den andern Abtheilungen gehören, und sich durch irgend einbürgerliches Gewerbe ernähren.

Nach der 7ten Revision zählte man 835,071, nach der 8ten 1,267,342Bürger. Kaufleute nach der 8ten Revision 125,415.

0. Der Bauernstand zerfällt in drei Hauptabtheilnngen:

1. Freie Bauern. Zu diesen gehören: s) die freien russischenAckerbauern, b) die Kolonisten und v) die tributpflichtigen Bauern.

2. Bauern unter besonderer Verwaltung der Krone. Sie zerfallena) in Einböfner oder Odnodwvrzen; b) Militär-Kolonisten (die Familienber angesiedelten Soldaten) ; o) Kreisbauern; cl) Manufaktur- und Fa-brikbauern; e) die Verwiesenen in Ssibirien.

. 3. Leibeigene. Diese sind entweder : s) Bauern der kaiserlichen

Familie (Apanagebauern) oder b) gutsherrliche Bauern.

Die freien Bauern wurden nach Ukas vom Jahre 1803 be-kundet, leben zum Theil auf eigenen Ländereien, zum Theil auf gepach-teten Grundstücken, dürfen Grundeigenthum erwerben, dasselbe verkaufen,tu andere Stände übergehen und genießen gerichtlichen Schutz.

... Kolonisten, welche von den Gutsbesitzern auf ihren eigenen Grund-wucken angesiedelt sind, haben mit den von der Krone aufgenommenenKolonisten gleiche Rechte, genießen freie Religionsübung, sind vonStaats- und Kriegsdienst, ebenso für einen gewissen Zeitraum von Ab-gaben befreit und sind ziemlich zahlreich. Es befinden sich deren dieweisten im Gonv. Tannen, Jekaterinvsslaw, Chersson, Tschernigow,>üaratc»v ( 102 ), in Bessarabien, ferner im Gouv. St. Petersburg 13,u Woronesh 1 , und in Livland I (zu Hirschenhof). Außerdem findent'ch Kolonien in den Kaukasusländern und in Ssibirien.t Zu den tributpflichtigen Bauern gehören hauptsächlich dieg,tarischen und die in Ssibirien nvmadisirenden Völkerschaften, die ihreAbgaben in Pelzwerk oder Geld entrichten.

Ls .^ssaern unter besonderer Verwaltung der Krone, sind die, deren»ndereien als der Krone gehörig zn betrachten sind, und die unmittelbaron ,hr abhängen. Die vorzüglichste Klasse sind die Einhöfner oder, v"odwvrzen, meistens Abkömmlinge alter Soldaten, denen manei,, Belohnung ihrer Dienste Ländereien angewiesen hat. Sie könnenkrn?^ ""d Gemeindeland besitzen, zahlen gewisse Abgabe, stellen Re-Ai,^" ?der wählen sie unter sich, dürfen Streitigkeiten unter sich durchAde? aus ihrer Mitte entscheiden lassen, sind zum Theil von

nick>^' ?"rfen ihren früheren Adelstand wieder annehmen, werden abervon k dem Kopfsteuer-Register gestrichen, als bis ihr Adelstitel

Jbr» n,"^"»'^Mtirten oder der Heroldin als gültig anerkannt ist.Unk können nicht confiScirt werden, gehen an ihre Erben über,

» 'dnen von der Krone verliehenen Ländereien, dürfen sie auf ein^verpachten, aber nicht verkaufen.

rei^,^ ^ .Familien der angesiedelten Soldaten sind am zahl-ten ,m Gouv. Orenburg, Ssimbirsk, Kasan' und Tobol'sk, stehen