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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Eüropäisches Staatensystem.

unter Militär-Gerichtsbarkeit, sind frei von Abgaben, aber gezwungen,Soldaten zu werden, mit Ausnahme eines einzigen Sohnes von vieren.

Die Kronsbauern haben gleiche Rechte und Verbindlichkeiten,haben verschiedene Namen, z. B. ökonomische Bauern, Bauern vomschwarzen Pfluge u. s. w., dürfen höchstens 15, wenigstens 8 Dessät. Lan-des auf die Nevistonsseele erhalten, und können, wenn weniger Landvorhanden ist, übergeführt werden; dürfen nur mit Einwilligung derGemeinden ihr Land vertauschen, auch dasselbe nicht veraüßern, undzahlen außer Kopfsteuer und Rekrutenpflicht, auch Abgaben in Silberoder in Päpierrubel. Bisweilen treten auch persönliche Frohnen an dieStelle derselben. Die Kronsbauern werden zu Beisitzern des Kreisge-richts erwählt, welche in Sachen, die Kronsbauern angehen, entscheiden;auch bei dem Land- und Gewissensgerichte sind Kronsbauern Beisitzer.

Die Fabrik- und Manufakturbauern leisten statt des Obreksverschiedene persönliche Frohnen und stehen im Allgemeinen mit denKronsbauern in demselben Rechtsverhältnisse.

Die nach Ssibirien und dessen Bergwerken überwiesenen Kolo-nisten bilden ein buntes Gemisch aller Stände und üben auf die allmä-lige Kultur-Entfaltung der übrigen Bewohner Ssibiriens einen unver-kennbar wichtigen Einfluß. Sie zerfallen in 2Hanptklassen: in Verwieseneauf Zwangsarbeiten (Katorschniki) und in Verwiesene zur Urbarmachungwüster Landstrecken. Erstere verwendet man zu Arbeiten in den Fabriken,in den Bergwerken und zum Feftungsbau; letztere Klasse begreift die zurAnsiedelung in Ssibirien bestimmten Individuen und zählt 5 Abtheilun-gen. Zur ersten gehören Individuen, welche wegen bedeutender Verbre-chen mit der Peitsche zuvor gezüchtigt und dann deportirt werden. Siewerden (heißt es in einem officiellen Berichte) gleichen Strafarbeiten,wie die der ersten Klasse unterworfen, nur auf kürzere Dauer, auf einJahr und länger und zur Ergänzung der Ersteren gebraucht; man nenntsie darum die temporären Zwangsarbeiter. Zur zweiten Abtheilung ge-hören die jugendlichen, noch stark konstituirten Verbrecher, die einesHandwerks kundig sind. Sie werden auch in ihrer Verbannung zurAusübung ihres Gewerbes gebraucht und heißen die Handwerker-Abthei-lung. Alle zu den Arbeiten des Landbaues Unfähigen, wie herrschaftlicheBediente, Juden rc., gehören zur dritten Abtheilung, werden zu allerleiDienstverrichtungen gebraucht und heißen die Bedientenzucht) Die vierte,die bevorzugteste und zahlreichste unter den (sibirischen Verbannten, be-greift alle für den Landbau fähigen Individuen, die auch ausschließlichdafür, unter dem Namen der Ansiedler-Abtheilung gebraucht wird. 3"die Listen der fünften werden endlich die Schwachen und Alters-Gebrech-lichen eingetragen. Sie müssen in den Dorfgemeinden leben, werden zukeinen Arbeiten angehalten, sondern sind hier zum Erwerb ihres eigene"freien Unterhalts angewiesen. Die Land-Ansiedler fassen zwei Drittherlevon allen übrigen hier angegebenen Kategorien. Die Dienerzunft unddie temporären Zwangsarbeiter sind die schwächsten Abtheilungen. "T"Die Straffrist für die verpönteste Verbrecher-Klasse (Katorschniks) darf,nach dem Reglement des Kaisers Alexander vom 3. August 1822 , nrchrlänger als 20 Jahre dauern. Nach Verlauf dieser Frist ist das Jndtvi-du'um, wenn es kein neues Verbrechen begangen hat, frei von allenZwangsarbeiten und kann sich an seinem bisherigen Straforte seM»ansiedeln, nur unter der gewöhnlichen polizeilichen Aufsicht stehend.der Stadt Tobol'sk besteht die Centralbehörde für alle nach Ssibrrre