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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Europäisches Staatensystem.

worden. In den Ostsee-Provinzen wurde die Leibeigenschaft in Esthland1817, in Curland I8>8 und in Livland 1829 aufgehoben.

Nach der 8ten Revision betrug die Zahl

der freien Ackerbauern. 67,756 Seelen.

der Neichsbauern. 6,693,537 —

der Privatbauern. 11,365,793 —

der Manufaktur- und Fabrikbauern 219,698 —

der Apqnagebauern ......... 691,889 —

der Einhöfner .. 1,251,697 —

In Polen zählt man Landbauern und Individuen des Mittelstandesüberhaupt 3,739,364 Seelen.

Nach dem Berichte des Ministers des Innern vom Jahre 1838zählte man zu Anfange genannten Jahres im Umfange des ganzen rus-sischen Reichs 371 fremde Kolonisten, aus 37,271 Familien bestehend, undin diesen eine Bevölkerung von 296,382 Individuen, wovon 165,459männl. und 139,923 weibl. Geschlechts. Die Zahl der Arbeitsfähigenbeiderlei Geschlechts berechnet man auf 134,728 Seelen; Leute, die nichtzur Arbeit taugen, kein Land besitzen, keine Hauswirthschaft haben undkeine Familien bilden, zählt man 18,272; davon kommen auf das Gouv-Chersson 6699, auf Taurien 6999. In ersterem Gouv. sind auch 9 Ju-den-Kolonien, die aus 8990 Seelen beiderlei Geschlechts bestehen.

4. Religions-Derfchiedenheit und allgemeine kirchliche Verhältnisse

Im russischen Reiche ist jede christliche und geoffenbarte Neligiv»,ja selbst der Fetischismus geduldet, doch ist die rechtgläubige grie-chisch-katholische Kirche die herrschende im Staate, deren Glanbens-bekenntniß jedes Glied der kaiserlichen Familie folgen muß. Die Geist-lichkeit der griechischen Kirche zerfällt in 2 Klassen: in Ordensgeist-liche und Weltgeistliche. Erstere haben hinsichtlich ihrer Bildungund ihrer Leitung der gesammten kirchlichen Verhältnisse den hauptsäch-lichsten Vorzug, dürfen allein die obersten geistlichen Würden bekleiden,und unterscheiden sich äußerlich durch ihre Kleidung von den Weltgeist-lichen. Die Ordensgeistlichen erhalten die Tonsur, tragen ihren Kopf,selbst bei dem Gottesdienste bedeckt und sind auf das Gelübde der Keusch-heit und des beständigen Fastens verpflichtet. Sie zerfallen in Erzbischdstund Bischöfe, in Kloster-Vorsteher, in zur Priesterwürde Geweihte undgemeine Mönchsbrüder. Die beiden ersten Klassen führen die obersteKirchenaufsicht, und haben den Namen Archierei oder Erzpriester.

Bei den Bischöfen unterscheidet man wieder: u) die Metropoliten,deren es jetzt 7 giebt, nämlich zu Petersburg, Kiew, Nowgorod, Moskwa,Grusien, Jmeretien und Mingrelien. Sie tragen als eigenthümliche Auszeich-nung eine weiße Mütze und ihre Zahl ist nicht beschräntt. b) Die Erzbischbfe,deren es jetzt 19 giebt, nämlich zu Kasan', Asstrachan', Pskow, Räsa>'-Twer', Jarosslawl', Jekaterinvsslaw, Mogilew, Tchernigow, Minsk, Pa-dolök, Kischinew, Olonez, Worünesh, Ssimbirsk, Toböls'k, Nowotscher-kash, JrkutSk, Tomsk, in Jmeretien und in Grusinien. Sie tragen ausder Erzbischofsmütze ein Kreuz, v) Die Bischöfe, deren es 29 giebt,nämlich zu Ssmolensk,Kaluga, Kursk, Kosstromä, Wladimir, Tula. Wätka,Polotzsh, Perm, Orenburg, Archangel'sk, Nishegorvd, Tambüw, Ore>,Shitomir, Poltäwa, Pensa, Ssarütow, Charkow, Mingrelien. ^>eRang unter den Metropoliten, Erzbischöfen und Bischöfen selbst ist jedvcy