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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Das russische Reich.

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Nur Ebrenvorzug. Ihre Macht in ihren Sprengeln, Verwaltungsbezirkenoder Eparchien ist unbeschränkt.

Die Weltgeistlichen dürfen beirathen, sind frei von der Kopfsteuerund andern Abgaben und bestimmen ihre Sohne gewöhnlich für dengeistlichen Stand. Sie behalten immer ihren Tauf- und Familien-Na-men unverändert, während die OrdenSgeistlichett nie den letzteren, sondernblos ihren Kloster- oder Tanfnamen führen. Die höchste Würde derWeltgeistlichen heißt Ober-Sswäschtschenik. In den Manifesten wird diegriech. Geistlichkeit als eine besondere Kaste betrachtet. Sie ist ftei vonder Kopfsteuer, von Einquartierungen, körperlichen Züchtigungen, Schätzun-gen, und hat einen privilegirten Gerichtsstand. Die Klöster im russischenReiche befolgen durchgängig die strenge Regel des heiligen Basilius.Im Jahre 1831 wurden 35« Mönchsklöster mit 533« Mönchen und SSNonnenklöster mit 4162 Nonnen gezählt. -- Klöster vvm ersten Rangegiebt es 22, vom zweiten 54, vom dritten 54, nicht etatmäßige Klöster 28,von denen sich 9 in Grusien und Jmeretien befinden. Rücksichtlich derVerwaltung der griechisch-kirchlichen Angelegenheiten ist das russischeReich in 43 Eparchien eingetheilt, nämlich in 4 Eparchien erster, 16Eparchien zweiter und 23 Eparchien dritter Klasse.

Die Klöster sind entweder dem heil. dirigirenden Synod untergeord-Uet oder stehen unter der Leitung der Archierei der Eparchien. Die Non-Uenklöster dienen hauptsächlich als Zufluchtsort für weibliche Frömmigkeitund Armuth und als geistliche Institute. Die Vorsteher der Klösterheißen Archimandriten ober Jgumen. Erstere haben die Aufsicht übergrößere Klöster, d,ie nicht zugleich Bischofssitze sind, letztere über kleinereKlöster.

Zum Kirchendienst geweihte Mönche giebt es im Durchschnitt weni-ger als uugeweihte Ordensbrüder. Jene werden in Jeromonachen und^ervdiakonen eingetheilt. Erstere sind zum Priefterthume geweiht unddürfen bei dem öffentlichen Gottesdienste alle Funktionen versehen, dage-gen letztere nur zum niederen Kirchendienste geweiht sind und keine Sa-kramente austheilen können. Die »«geweihten Ordensbrüder haben ver-Ichredene Beschäftigungen, verrichten niedere Dienste im Kloster und sind"Uch nicht so streng an das Ordensgelübde gebunden.

Dem griechischen Glaubensbekenntnisse folgen auch die Armenier, die>nen oberste» Patriarchen im Kloster zu Etschmiadzin, 3 Eparchien: am. "rrachan', von Nachilschewan und Bessarbien und Grusien, mit 2 Erz-

- n, geistliche Consistorien in Asstrachan und Kischinew, und sub->,smnrrte geistl. Directorien in Kiöljär und Mosdvk, in St. Petersburg,rachttschewan, Karassubasar und Grigorivpol' haben.

Kirche" bekennen sich 35,3S6 Personen zur griechisch-russischen

Dw römisch-katholische Kirche ist hauptsächlich in den ehema-polnischen Provinzen und in Polen ausgebreitet. Im russischenMen ^ ^ählt sie 6 Eparchien (Mogilew, Wilna, Samogitien, Luzk, Ka-klü«-^' Minsk). In diesen zählte man im Jahre 1836 1VS Mönchs-vvn « '--^-^^^dr-Filialkirchen, und Ivv Klosterkirchen mit 1969 Mönchen- dEi, Orden, von denen 342 als Vicare bei Kirchen der Welt-dei als Kapellane in Nonnenklöstern und 7V als Kapellane

sich ^"sbesitzern angestellt waren. Außer den Klosterkirchen befandendert- ^ Eparchien 939 Pfarrkirchen, 292 Filialkirchen oder abgesvn-Altäre und l«35 Kapellen, bei welchen 1929 Weltgeistliche ange-