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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Das Königreich Dänemark.

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Sachen ist in Schleswig der General-Superintendent, unter welchem dieKirchenpröbste stehen.

Die in Dänemark geltenden Gesetze sind: Christian V. dänischesGesetz von 1683, und eine Menge Verordnungen, die das Hauptgesetztheils verändern, theils beibehalten, theils erweitern; und die in Schles-wig geltenden: Waldemar II. jütländisches Gesetz, 1240, — die Landge-richts-Ordnung. von 1636, die Kirchen - Verordnung von 1542, KaiserKarl des V. Halsgerichts - Ordnung (Eaiolinu) von 1532, — das „ord-strandsche Landrecht von 1582 und das eiderstedsche von 1591 u.dgl. m.Die Städte haben ihre eigenen Stadtgerichte (mit Ausnahme vonTönder).

Was die Polizei betrifft, so steht das Polizeiwesen in Kopenhagenunter einem Polizei-Chef, der zugleich Chef der Küsten-Polizei Seelandsist, und dem ein Polizei-Direktor, ein Polizeigericht und mehrere Polizei-Assistenten, so wie das Wächter-Corps untergeben ist. In den übrigendänischen Städten verwaltet der By-Voigt, und auf dem Lande derHarde- und Birk-Voigt die Geschäfte eines Polizeimeisters.

In Schleswig wird die Polizei in den Ämtern von dem Hausvoigt,Amtsvoigt, Kirchspielvoigt oder Lehensvoigt, unter Aüfstcht des Amt-wanns, auf den adeligen Gütern von den Gutsbesitzern oder dessenBevollmächtigten, in den Städten von dem Polizcimeister besorgt.Strafanstalten für Verbrecher sind in der Festung Kopenhagen, dieCitatelle Friedrichshavn und in der Festung Kronborg, außerdem Zucht-und Verbesserungshaüser zu Kopenhagen, auf Möen, zu Odense, ViborgUnd Flensborg.

Das GesundheitS- und Medicinalwesen steht unter dem mcdicinisch-wirurgischen Gesundheits-Kollegium zu Kopenhagen und unter dem königl.sthleswig-hvlstein'schen Sanitäts-Kollegium zu Kiel, das Forstwesen unterOber-Direktion der königl. Rentenkammer. Der königl. Wald aufSeeland ist in 2 Hauptdistrikte getheilt, von denen jeder einen Ober-Arstmeister und einen Distrikts-Jägermeister hat, der zugleich Ober-uwrster bei seinem Distrikt ist. In Schleswig ist ebenfalls ein Distrikt,vein ein Oberförster vorsteht. Das Postwesen so wie das Telegraphen-^estn ist unter der General-Post-Direktion. Für das Hafenwesen besteht^ Administration, dessen Präses der Polizei-Chef ist. Feüer-JnspektorenVjv Feüer-Aufseher sind bei den Baden auf Skagen, Anholt, Tornaes,^h»nve, Rakkehoved, Kronborg, Stevns, Gjedserodde, Fakkbjerg, Bülk,ürederiksort, Hammershuus, Christiansöe rc.

tk die Finanzen betrifft, so zieht der Staat seine Einnahmen

ii^ssö aus den sogenannten direkten S.teüern, theils aus der sogenanntendi^ Auflage, theils aus den persönlichen Abgaben. Die wichtigstenbi, K ^ Steüern sind: die allgemeine Landsteüer und die damit in Ver-u,-^ug stehende Gebaüde-Abgabe und sogenannten Bankhaeftelse. Dieder indirekten Auflagen sind: die Zollabgaben, die Einnahmen

in ^rempelpapiere, die Kvllateral-Steüer oder Abgabe von jedem Erbenaus d ^Eitenlinie, die Procent-Steuer, das Abzugsgeld der Mittel, die, Ein Lande geführt werden, und die persönlichen Abgaben. Dieschi-^," königl. Staats-Einnahmen sind: aus den Domänen und ver-anderen vorbehalten«» Regalien und Gerechtigkeiten. Diedäni'c^; eu von Steuern und Abgaben betrugen im Jahre 1838 von denUnd ' ^'üuen 6.982,600 und von den Herzogtbümern Schleswig

feistem 4,672,000 Rdthlr., zusammen 11,672,000 Nbthlr. und für