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Europäisches Staatensystem.
namentlich die, welche Kirchen, Schulen, das Armenwesen und die Ver-waltung der öffentlichen Stiftungen betreffen.
In den dänischen Städten ist die erste Magistratsperson der Stadt-voigt (Byfoged), der bisweilen auch Burgemeister genannt wird, undmit dessen Dienst oft das Amt eines Polizeimeifters in der Stadt undder Dienst eines Harde") und Birkvoigts "") in den zunächst liegendenLand-Distrikt verbunden ist. (Föhnen hat einen Gouverneur.)
In den geistlichen Sachen sind die höchsten Personen in Dänemarkdie Stifts-Bischöfe. Jedes Stift hat außerdem einen Stifrs-Prvbst undjedes Amt ist in mehrere Probsteien eingetheilt.
In dem Herzogthume Schleswig, welches (mit Holstein) einenStatthalter hat, sind die höchsten weltlichen obrigkeitlichen Perionen ausdem Lande: sämmtliche Amtmänner und die Personen, welche mit diesenin einer Kategorie stehen. In den Städten ist die höchste Obrigkeit derMagistrat, an dessen Spitze ein Bürgermeister oder Präsident steht, oderein erster Bürgermeister, wo es deren mehrere giebt. Ueber Holstein undLauenburg vgl. IV. B. 5V9.
Die oberste Justizbehörde ist. das höchste Gericht, unter welchem dasOber» und das Untergericht steht. Alle Sachen, mit Ausnahme derKriminal- und öffentlichen Sachen, werden zuerst in Dänemark vor diein jedem Jurisdictions-Distrikt angeordnete Vergleicbungs-Kommissiongebracht, welche den Streit zwischen den Parteien beizulegen sucht. INerster Instanz spricht das Untergericht, welches für Kopenhagen dasHof- und Stadtgericht, in den Städten außer Kopenhagen daö Byting,für die adeligen Distrikte: das Birketing, und für die übrigen Land-Distrikte: das Herredetiug ist. In zweiter Instanz spricht für sämin^liehe dänische Inseln: das königl. Landes-Ober-Hof- und Stadtgericht inKopenhagen; und für Jütland: daö königl. Ober-Landsgericht zu Viborg-Die letzte oder dritte Instanz für alle bei den Unter- und Obergerichtenausgemachte Sachen, und die andere und dritte Instanz für Kriminal-sachen ist das erste Gericht in Kopenhagen, in dessen erster jährlichesVersammlung der König selbst das Präsidium hat. Im Herzogthn>nSchleswig ist die erste Instanz das Magistratsgericht, in den adelig^Distrikten für jedes adelige Gut und adelige Kloster das Patrimonial-gericht. In den Ämtern findet man auch noch zum Theil die altenVolksgerichte; Jnjuriensachen, Polizeisachen u. s. w. werden bei demAmtmanne, Harden-Voigt rc. ausgemacht, die übrigen Sachen entsch^det das Amts- oder Hardengericht. Für den Adel nnd die BesWadeliger Güter und die in denselben angestellten Geistlichen ist die er>Instanz: das schleswig'sche Landgericht zu Gottorf; für alle Civil-Beam>und überhaupt für alle Personen, die einen privilegirten Gerichlsg^ähaben, und die nicht unter das Landgericht gehören, dagegen das sch^ )wig'sche Obergericht zu Gottorf; die zweite Instanz ist für alle PotriM "niälgerichte: das Landesgericht zu Gottorf, und die letzte oder obenInstanz: das schleowig-Holstein-lauenburg'sche Ober-Appellationsgeriwzu Kiel. . c^-r-
Die geistlichen Angelegenheiten in Schleswig verwaltet das OvKonsistorium zu Gottorf, Die höchste obrigkeitliche Behörde in geist"»)
") Herred, d. h. Harde, heißen in Dänemark die Distrikte, worin die Amtinann-schasten oder Aemter getheilt sind.
Birk ist die Benennung einiger Jurisdiktions-Distrikte in Dänemark.