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Eüropäisches Staatensystem.
wegen Erpressungen und Bestechungen . 7
» Contrebande.14
» Raubes.78»
>, anderer Berbrechen.18
Die Zahl der im Jahre 183S verurtheilten Verbrecher betrug imGanzen 18,357. Im Jahre 1841 wurden durch die Gendarmen 3493Personen verhaftet, und außerdem IK51 polizeiliche Ereignisse gemeldet.Nach den Ergebnissen des Jahres 1835 zählte man auf 10» Angeklagte6 unter Itt Jahren.
13 von 16 — 21 Jahren.
81 von 21 Jahren und darüber.
6. Blicke auf die politische Geschichte Belgiens.
Siehe Holland.
7. Verfassung und Verwaltung
Das Königreich Belgien bildet eine konstitutionelle Monarchie, diedurch den National-Kvngreß vom 7. Febr. 1831 dekretirt und durch alleBehörden des Staates beschworen, in 139 Artikeln die Grundgesetze deSKönigreichs enthält. Die Souverainität liegt im belgischen Volke undin dem Nepräsentativsystem. Die Verfassung sichert die Freiheit derPersonen, die Gleichheit aller Belgier vor dem Gesetze, die Unverletzlich»keit der Wohnung und des Eigenthumes, Freiheit und Unabhängigkeitder Religion, Freiheit der Sprache und Presse, die Verantwortlichkeit derMinister und die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt. Die gesetzge-bende Macht wird durch den König, den Senat und die Kammer derRepräsentanten ausgeübt. Die Initiative bei den Vorschlägen der Ge-setze kommt jedem der drei Zweige dieser Macht zu. Der Thron ist nurerblich in der männlichen Linie und nach dem Rechte der Erstgeburt,und der Thronerbe wird nach Vollendung des achtzehnten Jahres mün-dig; wenn beim Tode des Königs der Nachfolger minderjährig ist, ebensowenn der König sich in der Unmöglichkeit befindet, zu regieren, so ver-einigen sich die beiden Kammern und sorgen für eine Regentschaft. Beil"Tode des Königs üben die vereinigten Minister, unter Verantwortlichekeit, so lange die konstitutionelle Macht des Königs aus, bis der Nach*folger den Eid geleistet hat. Berathschlagende Stimme erlangt der prä-sumptive Thronerbe erst im 25sten Jahre. Der ältere Sohn des Königshat den Titel „Herzog von Brabant," der jüngere „Gras von Flandern-Der König, als höchster Chef des Staats, ist allein mit der exeku-tiven Macht bekleidet. Er macht die Beschlüsse der Sitzung der Kam*mern bekannt, ruft sie zusammen, vertagt sie oder löset sie aus, alleindie Vertagung darf nicht die Zeit eines Monats überschreiten, auch »ich»in derselben Sitzung ohne Beistimmung.der Kammern erneürrt werde»,im Fall der Auflösung werden die Wähler in 4» Tagen und die Kaw-mern nach Frist von zwei Monaten zusammenberufe»; er sanktionirt dreGesetze und macht sie bekannt; befehligt die Land- und Scetruppen, er-klärt Krieg, schließt Frieden und Hanoelsbündnisse, hat das Recht Z»begnadigen, läßt die Beschlüsse der richterlichen Gewalt ausführen, kau»Münzen schlagen, wählt und ruft die Minister zurück; er ertheilt dieWürden in der Armee und die Ritterorden, ernennt zu Ämtern »nogiebt Verhaltungsregeln zur Vollziehung der Gesetze, ohne letztere auf-heben zu können! Die Person des Königs ist unverletzlich.