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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Das Königreich Belgien.

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Die Nation wird durch die beiden gesetzgebenden Kammern vertre-ten und die Senatoren und Repräsentanten sind der Wahl unterworfen»die durch die Bürger geschieht, welche Belgier von Geburt oder natura-"sirt sind. Die Zahl der Repräsentanten wird nach der Zahl der Be-völkerung jeder Provinz bestimmt. Die Kammer der Repräsentantenzählt Sä, und der Senat, der aus Deputirten der Repräsentantenkammervkstebt, 47 Mitglieder. Die Repräsentanten werden auf vier Jahre unddie Senatoren auf acht Jahre erwählt. Die Repräsentantenkammer wirdjur Hälfte alle zwei Jahre, der Senat dagegen, ebenfalls zur Hälfte,alle vier Jahre erneuert.

Alle Jahre treten die Kammern zusammen und dürfen wenigstensTage lang berathschlagen; dagegen kann der Senat außer der Zeitder Session der Repräsentantenkammer keine Sitzung halten. Kann sichdie Majorität der Mitglieder nicht vereinigen, so darf keine Berathschla-stung stattfinden, und sind die Stimmen getheilt, so wird der zur Bera-thung gebrachte Borschlag verworfen.

. Die Centralverwaltung oder die höchste vollziehende Macht wird in^der Provinz durch einen Gouverneur, und dieser wieder in jedem Arron-vlssement durch einen Kommissär repräsentirt. Die Rechtspflege wirdvon Tribunälen erster Instanz vermaltet, die in vier Klassen getheiltk?d. In jedem Bezirk giebt es einen Gerichtshof dieser Art. Jeder^tanto,, hat seinen Friedensrichter, von dem aus an die Tribunale ap-pellirt werden kann, von denen dagegen an die königl. Gerichtshöfe ap-pellirt wird. Polizeiverbrechen werden durch eine Sektion des Tribunalserster Instanz beurtheilt. Schwere, politische und Preßvergehen beurthei-e„ dje Assisenhöfe, die in jeder Provinz vorhanden sind, und von denen?Us an die höchste Gerichtsstelle, den Kassationshof, gegangen werdenrann, der entweder das Urtheil bestätigt oder je nach Umständen verwirftund die Sache an ein anderes Tribunal verweist. HandelsstreitigkeitenWerden durch die Handelstribunäle geschlichtet, deren es in fast jedemrrrvndissement giebt, und die in letzter Instanz Sachen bis zum Werthet>^ü 2vüvFr. urtheilen; in denjenigen Arrondissemenls, wo kein Handels-"""al existirt, ist es das Tribunal erster Instanz, welches dessen Funk-di?"?" versieht. Als Grundlage bei der Verwaltung der Rechtspflegeei,,. französische Gesetzbuch, bei dem man einige Modifikationen hat""treten lassen.

. »^ede Provinz besitzt ein Conseil, welches ausschließlich die Provin-.'Interessen ordnen hat. Für die Eemeinde-Jnterellcn sorgt eintbe,'^ kommunal, welches aus einem Bürgermeister, Schoppen und Rä-> besteht. Die Verwaltung der innern Angelegenheiten ist rein bu-

"aukratisch.

Finanzverwaltung anlangend, so zieht der Staat seine Haupt-Tt ""')>nen aus den Domänen und Forsten; aus den Regalien undbej ^ömvnopolen, ferner aus den Stempel- und EinschreibungsgebührenEt ^""fverträgen aller Art, so wie aus den direkten und indirekten2 ^"' Der Ertrag der letzter« belief sich im Jahre 1840 aufJ>r> Frcs. 24 Cent., im Jahre 1841 33.135,435 Frcs. 57 Cent.

dem betrugen die Staatseinkünfte 76,759,069 Frcs. Nach

ly -§et """ 1841 betrug die belgische Staatsschuld 25,469,713Frcs.

unterscheidet in Belgien Departements- und Staatsministsr;verernigcn sich im Conseil, aber dieses Conseil bildet keinen Staats-