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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
Entstehung
Seite
979
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Das Königreich Sardinien.

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der Provinzen des Festlandes gehalten wird, ist noch nicht bestimmt;nur die Insel Sardinien fällt an Spanien zurück. Der König wird mitzurückgelegtem vierzehnten Jalire volljährig, und hat der Thronfolgerdieses Alter nicht erreicht, so führt die Mutter, und in deren Erman-gelung oder mit deren Zustimmung der nächste Agnal die Vormundschaftund Regentschaft.

Die Centralbehörden find das Staatsministerium und der Staats-rath. Ersteres besteht aus den 6 Staatsministerien der auswärtigenAngelegenheiten, der Justiz (zugleich für die kirchl. Angelegenheiten undGnadensacheu), des Innern, der Finanzen, des Kriegswesens und derMarine und für die sardinischen Angelegenheiten (mit Ausnahme derRechtspflege und der kirchlichen Sachen). Der Staatsrath zerfällt in3 Abtheilungen: für die inneren Angelegenheiten, die kirchlichen, Gnaden-und Justiz-Angelegenheiten und für die Finanzen.

Die Rechtspflege geht vom Könige aus und sie wird unter sei-ner Oberaufsicht und unter Leitung des Justizministeriums verwaltet.Justizbehörden sind für das Festland: die obersten Gerichtshöfe für Civil-und Kriminalsachen, nämlich der Senat oder königl. Rath von Savvyenzu Chambery, der Senat von Piemont zu Turin, der Senat von Nizza,der Senat von Genua und der von Casal-Montferrat. Für alle Unter-suchungen in Steüer-Angelegenheiten und Domänensachen besteht außer-dem als oberster Gerichtshof die Finanz- oder Nechnungskammer zu Tu-rin. Specialgerichte sind: die 6onsolgti als Handelsgerichte zu Turin,Nizza und Chambery, die ^ribumali äi eominereio (Handelstribunale)zu Genua, Chiavari, Novi, Savona und S. Nemo, die ilstitoriatiAvnerali sti Auorr» als Kriegsgerichte, das Admiralitätsgericht zu Ge-nua und die OeleKasiion« Lpostolicm zu Turin. Die unteren Rechts-instanzen gehören auf dem Festlande bei den bedeutsameren Rechtsfällen,mit wenigen Ausnahmen, vor die 4V Tribunale erster Instanz oder diePräfekturtribunale. Die unbedeütendsten Nechtsfälle entscheiden die Be-zirksrichter. Auf der Insel Sardinien entscheidet als oberster Gerichts-hof und Appellations-Jnftanz der ÜIgKistigto stelle kegle Ostlense zuCagliari, unter welchem der UgAistrato stell» Keule Ooverngriione zuSassari steht. Außerdem bestehen als niedere Gerichte n Präfekturen.In Handelsstreitigkeiten entscheiden die Ma^istrati stel oonsolato zu Ca-gliari und Sassari. Fiskal-, Domänen-Angelegenheiten n. dgl. m. stehenunter den IHburmli stel keale katrimonio zu Cagliari und Sassari,und Angelegenheiten der Marine entscheidet das General-Kapitanat zuCagliari.

Chefs der innern Verwaltung für die Provinzen oder General-Intendanturen sind die General-Intendanten, von denen mehrere nur'Vice-Jntendanten haben. Die Intendanturen zerfallen in einzelne Kom-munen, deren Verivaltungshaupt der Syndikus (in einigen Städten auchkostet» genannt) ist.

Auf der Insel Sardinien hat ebenfalls jede Provinz als oberstenVerwaltungsvorstand einen Intendanten, von denen der zu CagliariGeneral-Intendant und der zu Sassari Vice-General-Jntendant genanntwird. Kommunen gibt es auf der Insel nicht. Die oberste Verwaltungder Insel Sardinien steht unter einem Statthalter und Generalkapitänals Vicekönig.

Für die niedere Sicherheits-Polizei auf dem Festlands sorgen dieCarabinieri, die unter verschiedenen Behörden stehen.

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