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4 (1839) Erster Theil, enthaltend die Staaten des Deutschen Bundes, so wie die Gesammtländer der Preussischen und der Österreichischen Monarchie / von Dr. Heinrich Berghaus
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Seite
7
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Allgemeine Übersicht.

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2. April

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51)hängiger

souveränes Erbfürstcnthum auch von der osmanischen Pforte anerkannt,seit dem 7. Mai 1832 als Erbkönigreich für eine zweite Linie des könig-lichen Geschlechts der Wittelsbacher von Baiern erklärt.

52) Das Königreich Belgien, seit 1815 ein Bestandtheil des König-reichs der Niederlande, davon gewaltsam getrennt im August und Sep-tember 1830, seit 4. Juni 1831 ein Erbkönigreich in einer Nebenliniedes Hauses Sachsen-Cvburg-Gotha, anerkannt von Österreich, Preußen,Rußland, Frankreich und Großbritannien den 15. November 1831, amSchluß des Jahres 1837 nvch nicht anerkannt vom König der Niederlandeund vom deutschen Bunde.

Diesen zwei und fünfzig monarchischen Staaten muß noch

53) das souveräne Fürstenthum Neüenburg zugezählt werden, welchesseit 1533 zum Fürstenthum erhoben, seit 1707 im Besihthum des Königsvon Preüßen jst, der, als Fürst von Neüenburg, dem Schweizer Staaten-bund seit dem 7. April 1815 bcigetreten ist.

Die acht und zwanzig republikanischen Staaten Eürvpa's sind, außer:

54) der, innerhalb des Gebiets des Kirchenstaats gelegenen RepublikSan-Marinv, deren Ursprung sich in das historische Dunkel der großenVölkerwanderung verliert, deren Svuveränctät aber im Jahr 1817 vomPabste anerkannt ward, die zwei und zwanzig souveränen Staaten oderKantone der helvetischen oder schweizerischen Eidgenossenschaft, nämlich,»ach dem Alter ihrer politischen Selbstständigkeit:

Das Fürstenthum Schwarzburg-RudolstadtDas Fürstenthum Lippe-Dctmold .

Das Fürstenthum Lippe-SchaumburgDas Fürstenthum Waldcck . . .

Das Fürstenthum Rcüß altere Linie . . . . ^ desgleichen.

Das Fürstenthum Reüß jüngere LinieDas Fürstenthum Hohenzollern-HechingenDas Fürstenthum Hohenzollern-SigmaringenDas Fürstenthum Liechtenstein ....

Das Königreich Sachsen, als solches, seit dem I I. December 1806.Das Hcrzogthum Braunschweig, seit dem Oktober 1813.

Das Kurfürstcnthum Hessen (-Kassel), seit dem 2.December 1813.Das Herzvgthum Parma und Piacenza, seit dem II. April 1814.Das Hcrzogthum Modena, seit dem 30. Mai 1814.

Das Königreich Hannover, seit dem 26. Oktober 1814.

Das Großherzogthum Sachsen-Weimar, als solches seit dem1815.

Das Großherzogthum Toskana.1 ^ .

Das Großherzogthum Luxemburg.1 ^

Das Herzvgthum Holstein und Sachsen-Lauenburg t

Das Großherzogthum Oldenburg.1 ^^15.

Das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin i seit dem 28. JuniDas Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz s 1815.

Die Landgrafschaft Hessen-Homburg, seit dem 8. Juli 1816.

Das Königreich Griechenland, seit dem 6. Juli 1827 als unab-Staat von den christlichen Mächten, seit 1830, 24. April, als