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4 (1839) Erster Theil, enthaltend die Staaten des Deutschen Bundes, so wie die Gesammtländer der Preussischen und der Österreichischen Monarchie / von Dr. Heinrich Berghaus
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Deütsches Volk.

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Straniakischc, Passekarskische, Sallaschaksche und Szokaksche. Die russtsch-illyrische Sprache wird in der Unterabtheilung des Windischen in dreiMundarten, der krainer, kärnthischcn und steierischen, in den östlichenGegenden der deütschen Alpenthälcr gesprochen, das Sorben-Wendischeendlich in der Lausch, mit zwei Mundarten, der oberlanschischen undniederlauschischen. Die böhmische Sprache svwol als die sorbenwcndischebedient sich in Schrift und Druck des deütschen Alphabets, die polnischedagegen des lateinischen.

4. Stände- und Rechtsverhältnisse.

Adel, Bürger und Bauer, das sind die drei Stande, aus denendie deütsche Bevölkerung zusammengesetzt ist. Der Adel zerfällt in hohenund niedern Adel, der Bürgerstand, je nach seinen Beschäftigungen, inmehrere Zweige, der Bauerstand in noch mehrere, die in den verschiedenenStaaten Deütschlands, und deren Bestandtheilen, sehr verschieden sind,gegründet auf die historische Entwicklung der politischen Verfassung dereinzelnen Gaue des deütschen Landes.

Das deütsche Staatsrecht, wie es jetzt besteht, sichert einem jedenDeütschen die Besngniß zu, aus einem deütschen Staate in den andernzu ziehen, der erweislich ihn zum Unterthanen annehmen will, auch inCivil- und Militairdienste desselben zu treten, beides jedoch nur, in so fernkeine Verbindlichkeit zum Militärdienst gegen den bisher bewohnten Staatim Wege steht.. Es steht ihm ferner die Besngniß zu, außerhalb desStaates, den er bewohnt, Grundeigenthum zu erwerben und zu besitzen,ohne deshalb in diesem andern deütschen Staate mehreren Abgaben undLasten unterworfen zu sein, als dessen eigene Angehörige. Jedem Deütschensteht die Freiheit von aller Nachsteuer zu, in so fern das Vermögen ineinen andern deütschen Staat übergeht, und mit diesem nicht besondereVerhältnisse durch Freizügigkcitsverträge bestehen.

Zum hohen Adel gehören insbesondere alle diejenigen fürstlichen undgräflichen Haüser, welche vor Bildung des jetzigen staatsrechtlichen Zu-standes unmittelbare Reichsstände und Reichsangehörige waren. DieHäupter dieser Haüser sind die ersten Standcsherren in dem Staate, zudem sie gehören. Sie und ihre Familie bilden die privilegirteste Klassein demselben, insbesondere in Ansehung der Besteüerung. In Rücksichtihrer Personen, Familien und Besitzungen stehen ihnen alle diejenigenRechte und Vorzüge zu, welche aus ihrem Eigenthum und dessen unge-störtem Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höherenRegierungsrechten gehören. Unter diesen Rechten sind namentlich begriffen:Die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu Deütschland ge-hörigen oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen;die Befugnis;, über ihre Güter und Familienverhältniffe verbindliche Ver-fügungen zu treffen; privilegirter Gerichtsstand und Befreiung vonaller Militairpflichtigkeit für sich und ihre Familien; die Ausübungder bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und, wo dieBesitzung groß genug ist, in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit,Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über mildeStiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetzc. Auch dem ehemaligen

Berghaus, Rd. IV. 4