62
Europäisches Staatensystem.
eine scchszehujährigc Anarchie auf den Tod Konrads IV., des letzten Kai-sers aus' dem schwäbischen Hause, folgen.
In Mitten dieser Anarchie erlitt die Verfassung Deütschlands einevollständige Umwandlung, und die Fürsten, der hohe Adel, die hohe Geist-lichkeit , die an Ansetzn und Macht gewachsenen Städte befestigten unddctzntcn ihre Usurpationen aus. Die Wahl Rudolfs von Habsburg, desersten Kaisers aus dem Hause Österreich, setzte dieser Anarchie ein Ziel, 1273.Unbekümmert um die italiänischen Unruhen, strebte er besonders dahin, Ruheund Ordnung in seinem eigenen Haushalt herzustellen, was er 1290 durchdie Zerstörung der Raubschlösser in Deütschland bewirkte. Unter Albrecht I.vertrieben 1308 die Schweizer die österreichischen Vogte und machten stehfrei und unabhängig vom dcütschen Reich. Bis aus Karl IV. waren diedeütschen Kaiser von allen mächtigen Herzogen, geistlichen Fürsten, Mark-grafen, Landgrafen u. s. w. in einer General-Versammlung gewählt wor-den; aber sieben Großwürdenlräger des Reichs waren endlich dahin gelangt,ihre Würden erblich zu machen, und hatten sich »ach und nach das Rechtder Wahl allein angemaßt. Karl IV. erließ im Jahre 1356 die GoldeneBulle, welche die Reckte dieser sieben Kur-, d. h. Wahl-Fürsten bestimmteund das Ceremvnicll des kaiserlichen Hofes ordnete. Die Kurfürsten warendie Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, der Herzog von Sachsen, derPfalzgraf, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen.Albrecht II. von Österreich brachte im Jahre 1438 sein Haus auf den dcüt-schen Thron, von dem es seit Albrechts I. Tode ausgeschlossen gewesenwar. Von da an bis auf Franz II., den letzten deütschen. Kaiser, ist dieKaiserwürde im österreichischen Hause erblich geblieben, ohne daß jedochdas dcütsche Reich aufhörte, ein Wahlreich zu sein.
Von Rudolf von Habsburg bis auf Maximilian I., der im Jahre1493 den Thron bestieg, hatte Deütschland all' die Kalamitäten erfahren,welchen jeder Staat ausgesetzt ist, dessen Regierung Kraft und Thätigkeiteingebüßt hat. Maximilian setzte all' dieser Noth ein Ziel. „Auf seinemersten Reichstag zu Wvrms," sagt Rottest, „brachte er das schon längstzur Sprache gekommene Kammergericht, und den ewigen Landfrieden zuStande. Ein öffentlicher Nechtszustand, seit vielen Jahrhunderten schmerz-lich vermißt, ward also in Deütschland begründet. Zur Handhabung die-ser wohlthätigen Reform wurden nachher noch andere, hochwichtige Ord-nungen und Anstalten getroffen; zumal ein Reichsregiment aufgestellt, undeine Eintheilung des Reichs (1500 und 1512) in sechs, nachmals in zehnKreise gemacht; ein kaiserlicher Hofrath, welcher kvnkurrcnte Gerichtsbar-keit ausübe -— jedoch unter billigem Widerspruch der Stände — errichtet<1501), ein gemeiner Pfennig von den Reichsangehvrigen für die öffent-lichen Bedürfnisse, doch mit großer Beschränkung, eingezogen, viele gemein-nützliche Reichs-Polizeigesehe gegeben (zumal 1496 und 1497) und dieKraft des Landfriedens auch durch geistliche Sanction Bann und Interdikt,der hohen rcichsgerichtlichen Sprüche aber durch Fürsorge wegen der Exe-kutive gestärkt.
Die Regierung Maximilians I. ist außerdem durch die Reformationfür ewige Zeiten merkwürdig geworden; dagegen die seines Nachfolgers,Karls V., durch die blutigen Religionskriege befleckt, denen der Vertrag