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Eüropäisches Staatensystem.
Der Rheinbund grub sein Grab in Rußlands weiten Flächen. Hun-dert Tausend Deütsche, fünfzig Tausend Österreicher und Preuße», zvgcnhinaus mit der französischen Heeresmacht zum Sturm auf den Fürsten,der allein noch dastand auf dem Festlande Eüropa's, eignen Willen ha-bend. Der Herbst des Jahres 1812 setzte dem Streben des Corsen nachder Alleinschaft im ganzen Erdtheil ein Ziel; und noch hatte die Sonneihren Jahreslauf nicht vollendet, als auch seine Sonne sür immer unter-ging, im Herzen des Landes, das er so lauge gemartert hatte, in derVölkerschlacht auf Leipzigs Ebenen (14. — 19. Oktober 1813). Russen,Preüßeu, Österreicher und Schweden erfochten hier die Befreiung vomschweren Joch, noch hatten hier Deütsche für die Erhaltung des gewalti-gen Gebieters gefochten, doch umsonst. Wenige Tage vor diesem welthi-storischen Ereigniß sagte sich Baiern los vom Rheinbünde, und trat durchden Vertrag von Ried (8. Oktober 1813) dem Bündniß wider den Fran-zvseukaiser bei. Die völlige Auflösung des Rheinbundes war eine natür-liche Folge der Leipziger Schlacht.
Tausende und abermals Tausende haben für die Sache des Vater-lands auf Leipzigs Feldern ihr Leben ausgehaucht, unermeßliche, schauer-vvlle Ströme Bluts sind dort vergossen worden für die Existenz des dcütschenVolks; mögen sie nicht umsonst geflossen sein, mögen die mit Begeisterungfür die Freiheit, mit Heldenmuth dargebrachten Opfer nicht ohne Fruchtsein den kommenden Geschlechtern, den Generationen ganzer Jahrhunderte!So große Anstrengung ist großen Lohnes werth! Frankreich mußte allein den Revvlutionskriegen eroberten Länder wieder herausgeben, der sol-datische Herrscher war gestürzt, die alte Kvnigssamilie wieder auf denThron gesetzt. Auf dem Kongresse, der in den Jahren 1814 —15 in Wiengehalten wurde, ordneten sich die Angelegenheiten der eürvpäischen Staaten,unter denen die Staaten Deütschlands als ein Staatenbund auftraten.Sein Staatsrccht ward durch die Buudesakte vom 8. Juni 1815 und durchdie Schlußakte vom 8. Juni 182V festgestellt.
8. Staatsverfassung des Deutschen Bundes.
(Auszug aus der Bundesakte vom 8. Juni i8is.)
1. — Die souveränen Fürsten und freien Städte Deütschlands, mitEinschluß J.J. M.M. des Kaisers von Österreich, und der Könige vonPreüßeu, von Dänemark und der Niederlande; und zwar der Kaiser vonÖsterreich, der König von Preüßeu, beide für ihre gesammtcn, vormalszum Deütsche» Reiche gehörigen Besitzungen; der König von Dänemarkfür Holstein, der König der Niederlande für das Grvßhcrzogthum Luxem-burg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der DeutscheBund heißen soll.
2. — Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußern und innernSicherheit Deütschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit dereinzelnen dcütschen Staaten.
3. — Alle Bundcsgtieder haben, als solche, gleiche Rechte. Sie ver-pflichten sich alle gleichmäßig, die Bundesakte unverbrüchlich zu halten.
4. — Die Angelegenheiten des Bundes werden durch die Bundes-