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4 (1839) Erster Theil, enthaltend die Staaten des Deutschen Bundes, so wie die Gesammtländer der Preussischen und der Österreichischen Monarchie / von Dr. Heinrich Berghaus
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Europäisches Staatensystem.

33) Schaumburg-Lippe 1 Stimme. 36) Die freie St. Frankfurt 1 Stimme.

34) Lippe .... 1 37) Bremen l >>

35) Die freie Stadt Lübeck I >> 38) Hamburg 1

Zusammen 69 Stimmen.

(Seit dem Abschluß der Bundesakte ist ein Staat, durch das Aus-sterben seines Regentenhauses, erloschen, nämlich Sachsen-Gvtha, dagegenein anderer in den Bund ausgenommen worden, und zwar Hessen-Hom-burg, das mit den freien Städten stimmt, im Plenum aber eine Stimmeführt, so daß die Gesammtzahl von 69 Stimmen vollständig geblieben ist.)

Ob den mediatisirtcn vormaligen Reichsständen auch einige Kuriat-stimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundes-Vcrsamm-lung bei der Berathung der organischen Gesetze in Erwägung nehmen.

7. In wie fern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für dasPlenum geeignet sei, wird in der engern Versammlung durch Stimmen-mehrheit entschieden.

Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschluß-Entwürfewerden in der engern Versammlung vorbereitet, und bis zur Annahmeoder Verwerfung zur Reife gebracht. Svwvl in der engern Versammlungals im Plenum werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmengefaßt, jedoch in der Art, daß in der erster» die absolute, in letztereraber nur eine aus zwei Dritthcilcn der Abstimmung beruhende Mehrheitentscheide.

Bei Stimmengleichheit in der engern Versammlung stehet dem Vor-sitzenden die Entscheidung zu.

Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auforganische Buudeseinrichtungen, auf zürn smAulorum oder Religivnsange-legenhciten ankommt, kann weder in der engern Versammlung, noch inPleno ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.

Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugnis;, wenndie ihrer Berathung unterzogenen Gegenstände erledigt sind, auf eine be-stimmte Zeit sich zu vertagen.

8. Die Abstimmungsordnung der Bundesglieder betreffend, wirdfestgesetzt, daß, so lange die Bundcs-Versammlung mit Abfassung der or-ganischen Gesetze beschäftigt ist, hierüber keinerlei Bestimmung gelte, unddie zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheilegereichen, noch eine Regel begründen soll.

Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundes - Versamm-lung die künftige, als beständige Folge einzuführende, Stimmcuvrdnungin Berathung nehmen, und sich darin so wenig als möglich von der ehe-mals auf dem Reichstage, und namentlich in Gemäßheit des Reichsdepu-tations-Hauptschluffcs, beobachteten Ordnung entfernen. Auch diese Ord-nung kann aber auf den Rang der Bundesglicder überhaupt, und ihrenVortritt außer den Verhältnissen der Bundcs-Versammlung keinen Einflußausüben.

9. Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt amMain.

10. Das erste Geschäft der Bundcs-Versammlung nach ihrer Er-öffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen