Deütsches Volk. 77
organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischenund innern Verhältnisse sein.
11. — Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowvl ganz Deutsch-land, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zunehmen, und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bundebegriffenen Besitzungen.
Bei einmal erklärtem Bundeskriege darf kein Mitglied einseitige Un-terhandlungen mir dem Feinde eingehen, nvch einseitig Waffenstillstand oderFrieden schließen.
Die Bundcsglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art,verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegendie Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.
Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unterkeinerlei Norwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zuverfolgen, sondern sie bei der Bundes-Vcrsammlung anzubringen.
Dieser liegt alsdann ob, die Vermittelung durch einen Ausschuß zuversuchen, und falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach einerichterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeord-nete Austragalinstanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theilesich sofort zu unterwerfen haben.
13. — In allen Bundes - Staaten wird eine landständische Verfas-sung Statt finden.
(Diesem Artikel der Bundesakte zufolge haben eine landständischeVerfassung erhalten: — Sachsen-Weimar szuerst: 1816j, Baiern, Wür-temberg, Sachsen, Baden, Kurheffen, Großherzvgthnm Hessen, Nassau,Braunschweig, Luxemburg, die sächsischen Herzogthümer, Waldcck, sdcffenLandstände neü geordnet wurdenj; — eine provinzialständische Verfassungbekamen Preüßen und Holstein; in Österreich und Mecklenburg ist es beider alten ständischen Verfassung geblieben; Oldenburg u. a. haben garkeine Stände, und in Hannover ist die Verfassung vom Zahre 1833 vondem jetzigen Regenten einseitig aufgehoben worden.)
(Schlußakte über die Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes, vomis. Mai 182«, publicirt am 8 . Juni i82o.)
1. — Der deütsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deüt-schen souveränen Fürsten und freien Städte zur Bewahrung der Unab-hängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten, undzur Erhaltung der innern und aüßern Sicherheit Deütschlands.
2. — Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaftselbstständiger, unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen, glei-chen Vertragsrechten und Vcrtragsobliegenhciten, in seinen aüßern Ver-hältnissen aber, als eine in politischer Einheit verbundene Gesammtmacht.
3. — Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirk-samkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundesakte bestimmt, die der Grund-vertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe dieZwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begranzt sie zugleich dessen
. Befugnisse und Verpflichtungen.