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Eürvpäisches Staatensystcm.
wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem Bundcszweckegemäß zu erklären, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriftendieser Urkunde ihre richtige Anwendung zu sichern.
18. — Da Eintracht und Friede unter den Bundesglicdern unge-stört aufrecht erhalten werden soll, so hat die Bundes - Versammlung,wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weisebedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselbenRath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse, nach Anleitung derin den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen, zu fassen.
19. — Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen oderwirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundes-Versammlung berufen,vorläufige Maaßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeügtund der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Endebat sie vor Allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen.
20. — Wenn die Bundes-Versammlung von einem Bundesglicdezum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstandstreitig ist, so soll sie für diesen besondern Fall befugt sein, ein bei derSache nicht betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zn schützenden Ge-bietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die ange-zeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshofsummarisch untersuchen und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zulassen, dessen Vollziehung die Bundes-Versammlung, wenn der Bundes-staat, gegen den er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderungfreiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittelzu bewirken hat.
21. — Die Bundes-Versammlung hat in allen, nach Vorschrift derBundesakte bei ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundesglieder dieVermittelung dnrch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandenenStreitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so hat sie die Ent-scheidung derselben durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen, und da-bei, so lange nicht wegen der Austrägal-Gerichre überhaupt eine ander-weitige Übereinkunft zwischen den Bundesglicdern Statt gefunden hat, diein dem Bundestagsbeschlusse vom 16. Juni 1817 enthaltenen Vorschriften,so wie den, in Folge gleichzeitig an die Bundestagsgesandten ergehendenInstruktionen zu fassenden besondern Beschluß zu beobachten.
22. — Wenn, nach Anleitung des obgcdachten Bundestagsbeschlusscs,der oberste Gerichtshof eines Bundesstaates zur Austrägal-Jnstanz gewähltist, so steht demselben die Leitung des Prozesses und die Entscheidung desStreites in allen seinen Haupt- und Nebenpunkten uneingeschränkt undohne alle weitere Einwirkung der Bundes-Versammlung oder der Landes-regierung zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bundes-Versammlung,oder der streitenden Theile., im Falle einer Zögerung von Seiten des Ge-richts, die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Verfügungen er-lassen.
23. — Wo keine besondere Entscheidungsnormen vorhanden sind, hadas Austrägal-Gericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, in sofern