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4 (1839) Erster Theil, enthaltend die Staaten des Deutschen Bundes, so wie die Gesammtländer der Preussischen und der Österreichischen Monarchie / von Dr. Heinrich Berghaus
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Deütsches Volk.

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solche auf dic jetzigen Verhältnisse der Bnndcsglieder noch anwendbar sind,zn erkennen.

24. Es steht übrigens den Bundcsglicdern frei, sowvl bei ein-zelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle, wegenbesonderer Austräge oder Kompromisse übereinzukommen, wie denn auchfrühere Familien- und Vertragsausträge durch Errichtung der Bundes-Austrägal-Jnstanz nicht aufgehoben, noch abgeändert werden.

25. Die Aufrcchthaltung der innern Ruhe und Ordnung in denBundcsstaatcn steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann je-doch in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gcsammten Bundes, undin Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfslei-stung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederher-stellung der Ruhe im Falle einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegendie Regierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegung inmehreren Bundesstaaten, Statt finden.

26. Wenn in einem Bnndesstaate durch Widersetzlichkeit der Un-terthanen gegen dic Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, undeine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zn fürchten, oder ein wirk-licher Aufruhr zum Ausbruche gekommen ist, und.die Regierung selbst,nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Bei-stand des Bundes anruft, so liegt der Bundes - Versammlung ob, dieschlcünigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen.Sollte im lehtgedachtcn Falle die Regierung notorisch außer Stande sein,den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch dieUmstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist dicBundes-Versammlnng nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen,zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In je-dem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner länger« Dauersein, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, esnothwendig erachtet.

27. Die Regierung, welcher eine solche Hülfe zn Theil gewordenist, ist gehalten, dic Vundes-Versammlung von der Veranlassung der ein-getretenen Unruhen in Kenntniß zu sehen, und von den zur Befestigungder wiederhergestellten geschlichen Ordnung getroffenen Maaßregeln eineberuhigende Anzeige an dieselbe gelangen zu lassen.

28. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in meh-reren Bundcsstaatcn durch gefährliche Verbindungen und Anschläge bedrohtsind, und dagegen nur durch Zusammenwirken der Gesammtbeit zurei-chende Maaßregeln ergriffen werden können, so ist die Bundcs-Versamm-lung befugt und berufen, nach vorgängiger Rücksprache mit den zuletzt be-drohten Regierungen, solche Maßregeln zu berathen und zu beschließen.

29. Wenn in einem Bundcsstaate der Fall einer Justiz-Verwei-gerung eintritt, und auf gesetzlichem Wege ausreichende Hülfe nicht erlangtwerden kann, so liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene, nach derVerfassung und den bestehenden Gesetzen jedes Landes zu beurtheilendeBeschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen,und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der-Be-schwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

Berghaus. Bd. iv.

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