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Eüropäisches Staaten festem.
wegen der in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu sehenden Ver-theidigungsmaßregeln, ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Aus-spruch und dieser Beschluß, ergeht von der engern Versammlung, die dabeinach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfahrt.
39. — Wenn das Bundesgebiet von einer auswärtigen Macht feind-lich überfallen wird, tritt sofort der Stand des Krieges ein, und es mußin diesem Falle, was auch ferner von der Bundesversammlung beschlossenwerden mag, ohne weiteren Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungs-maßregeln geschritten werden.
40. — Sicht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegserklärung ge-nöthigt, so kann solche nur in der vollen Versammlung, nach der für die-selbe vorgeschriebenen Stimmenmehrheit von zwei Drittheilcn beschlossenwerden.
41. — Der in der engern Versammlung gefaßte Beschluß über dieWirklichkeit der Gefahr eines feindlichen Angriffs verbindet sämmtlicheBundesstaatcn zur Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erach-teten Vertheidigungsmaßregeln. Gleicherweise verbindet die in der vollenVersammlung ausgesprochene Kriegserklärung sämmtliche Bundesstaatcnzur unmittelbaren Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Kriege.
42. — Wenn die Vorfrage, ob die Gefahr vorhanden ist, durch dieStimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts dcstvwenigerdenjenigen Bundesstaatcn, welche von der Wirklichkeit der Gefahr über-zeügt sind, unbenommen, gemeinschaftliche Vertheidigungsmaßregeln untereinander zu verabreden.
43. — Wenn in einem Falle, wo cS die Gefahr und Beschühungeinzelner Bundesstaatcn gilt, einer der streitenden Theile auf die förmlicheVermittelung des Bundes anträgt, so wird Derselbe, in so fern er esder Lage der Sachen und seiner Stellung angemessen findet, unter voraus-gesetzter Einwilligung des andern Theils, diese Vermittelung über-nehmen; jedoch darf dadurch der Beschluß wegen der zur Sicherheit desBundesgebietes zu ergreifenden Vertheidigungsmaßregeln nicht aufgehaltenwerden, noch in der Ausführung der bereits beschlossenen ein Stillstandoder eine Verzögerung eintreten.
44. — Bei ausgebrochenem Kriege steht jedem Bundesstaate frei,zur gemeinsamen Vertheidigung eine größere Macht zu stellen, als seinBundeskontingent beträgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht keine Forderungan den Bund Statt finden.
45. — Wenn in einem Kriege zwischen auswärtigen Mächten oderin andern Fällen Verhältnisse eintreten, welche die Besorgnisse einer Ver-letzung der Neutralität des Bundesgebietes veranlassen, so hat die Bundes-versammlung ohne Verzug im engern Rathe die zur Behauptung dieserNeütralität erforderlichen Maßregeln zu beschließen.
46. — Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich außerhalb des Bundes-gebietes Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als eüropäische Macht einenKrieg, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen des Bun-des nicht berührender Krieg, dem Bunde ganz fremd.
47. — Zn den Fällen, wo ein solcher Bundesstaat in seinen außerdem Bunde gelegenen Besitzungen bedroht oder angegriffen wird, tritt für