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4 (1839) Erster Theil, enthaltend die Staaten des Deutschen Bundes, so wie die Gesammtländer der Preussischen und der Österreichischen Monarchie / von Dr. Heinrich Berghaus
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Deutsches Volk.

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den Bund die Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Vertheidigungsmaßregeln,oder zur Theilnahme und Hülfsleistung nur in so fern ein, als Derselbe,nach vorgangiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engern Ver-sammlung, Gefahr für das Bundesgebiet erkennt. Im letzter» Fallefinden die Vorschriften der vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige An-wendung.

. 48. Die Bestimmung der Bundcsakte, vermöge welcher, nach ein-mal erklärtem Bnndeskriege, kein Mitglied des Bundes einseitige Unter-handlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oderFrieden schließen darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen außer-halb des Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.

49. Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Abschlußdes Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden, so hat die Bun-desversammlung zu spezieller Leitung derselben einen Ausschuß zu bestellen,zu dem Unterhandlungszeschäft selbst aber eigene Bevollmächtigte zu er-nennen, und mit gehörigen Instruktionen zu versehen. Die Annahme undBestätigung eines Friedcnsvertrags kann nur in der vollen Versammlunggeschehen.

5V. In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überhaupt liegtder Bundesversammlung ob:

1) als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltungfriedlicher und frcündschastlicher Verhältnisse mit den auswärtigenStaaten Sorge zu tragen;

2) die von fremden Mächten bei dem Bunde beglaubigten Gesandtenanzunehmen, und, wenn es nöthig befunden werden sollte, imNamen des Bundes Gesandte an fremde Mächte abzuordnen;

3) in eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit desBundes zu führen und Verträge für denselben abzuschließen;

4) auf Verlangen fremder Staaten die Dazwischenkunft des Bundesbei einzelnen Buudesgliedern eintreten zu lassen.

51. Die Bundesversammlung ist ferner verpflichtet, die auf dasMilitärwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen unddie zur Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen Vertheidigungsanstaltenzu beschließen.

52. Da zur Erreichung der Zwecke und Besorgung der Angelegen-heiten des Bundes von der Gesammtheit der Mitglieder Geldbeiträge zuleisten sind, so hat die Bundesversammlung:

1) den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Ausgaben, soweit solches im Allgemeinen geschehen kann, festzusetzen;

2) in vorkommenden Fällen, die, zur Ausführung besonderer inHinsicht auf anerkannte Bundcszwecke gefaßten Beschlüsse erfor-derliche» außerordentlichen Ausgaben, und die zur Bestreitungderselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen;

3) das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliederndes Bundes beizutragen ist, festzusetzen;

4) die Erhebung, Verwendung und Berechnung der Beträge anzu-ordnen und darauf die Aufsicht zu führen.