Deutsches Volk.
83
den Bund die Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Vertheidigungsmaßregeln,oder zur Theilnahme und Hülfsleistung nur in so fern ein, als Derselbe,nach vorgangiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engern Ver-sammlung, Gefahr für das Bundesgebiet erkennt. — Im letzter» Fallefinden die Vorschriften der vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige An-wendung.
. 48. — Die Bestimmung der Bundcsakte, vermöge welcher, nach ein-mal erklärtem Bnndeskriege, kein Mitglied des Bundes einseitige Unter-handlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oderFrieden schließen darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen außer-halb des Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.
49. — Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Abschlußdes Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden, so hat die Bun-desversammlung zu spezieller Leitung derselben einen Ausschuß zu bestellen,zu dem Unterhandlungszeschäft selbst aber eigene Bevollmächtigte zu er-nennen, und mit gehörigen Instruktionen zu versehen. Die Annahme undBestätigung eines Friedcnsvertrags kann nur in der vollen Versammlunggeschehen.
5V. — In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überhaupt liegtder Bundesversammlung ob:
1) als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltungfriedlicher und frcündschastlicher Verhältnisse mit den auswärtigenStaaten Sorge zu tragen;
2) die von fremden Mächten bei dem Bunde beglaubigten Gesandtenanzunehmen, und, wenn es nöthig befunden werden sollte, imNamen des Bundes Gesandte an fremde Mächte abzuordnen;
3) in eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit desBundes zu führen und Verträge für denselben abzuschließen;
4) auf Verlangen fremder Staaten die Dazwischenkunft des Bundesbei einzelnen Buudesgliedern eintreten zu lassen.
51. — Die Bundesversammlung ist ferner verpflichtet, die auf dasMilitärwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen unddie zur Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen Vertheidigungsanstaltenzu beschließen.
52. — Da zur Erreichung der Zwecke und Besorgung der Angelegen-heiten des Bundes von der Gesammtheit der Mitglieder Geldbeiträge zuleisten sind, so hat die Bundesversammlung:
1) den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Ausgaben, soweit solches im Allgemeinen geschehen kann, festzusetzen;
2) in vorkommenden Fällen, die, zur Ausführung besonderer inHinsicht auf anerkannte Bundcszwecke gefaßten Beschlüsse erfor-derliche» außerordentlichen Ausgaben, und die zur Bestreitungderselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen;
3) das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliederndes Bundes beizutragen ist, festzusetzen;
4) die Erhebung, Verwendung und Berechnung der Beträge anzu-ordnen und darauf die Aufsicht zu führen.