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4 (1839) Erster Theil, enthaltend die Staaten des Deutschen Bundes, so wie die Gesammtländer der Preussischen und der Österreichischen Monarchie / von Dr. Heinrich Berghaus
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Europäisches Staatensystem.

den Bundestag gebracht, und dort, in Folge gleichlautender Erklärungender Bundesregierungen, durch förmlichen Vundesbeschluß zu einem Grund-gesetze erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit, wiedie Bundesakte selbst, haben, und der Bundesversammlung zur unabweiS-lichen Richtschnur dienen soll.

(Sechs Zusatz-Artikel vvm 28. Juni 1832.)

Zur Ergänzung und theilweisen Erlaüterung einzelner Paragraphendieser Schlußakte wurden in der Sitzung der deutschen Bundesversammlungzu Frankfurt am Main am 28. Juni 1832 folgende sechs Artikel ange-nommen, und als gültig für den ganzen deutschen Staatenbund bekanntgemacht:

I. Da nach dem Artikel 57 der Wiener Schlußakte die gesummteStaatsgewalt in dem Oberhaupte des Staatü vereinigt bleiben muß, undder Souverän durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübungbestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann,sv ist auch ein deutscher Souverän, als Mitglied des Bundes, zur Ver-werfung einer hiermit in Widerspruch stehenden Petition der Stände nichtnur berechtigt, sondern die Verpflichtung zu dieser Verwerfung geht ausdem Zwecke des Bundes hervor.

II. Da gleichfalls nach dem Geiste des eben angeführten Artikels 57der Schlußakte und der hieraus hervorgehenden Folgerung, welche derArtikel 58 ausspricht, keinem deütschen Souverän durch die Landständedie zur Führung einer den Bundespflichten und der Landesverfassung ent-sprechenden Regierung erforderlichen Mittel verweigert werden dürfen, sowerden Fälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung derzur Führung der Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbareoder unmittelbare Weise durch die Durchsetzung anderweiter Wünsche undAnträge bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen sein, auf welchedie Artikel 25 und 26 der Schlußakte in Anwendung gebracht werdenmüßten.

III. Die innere Gesetzgebung der deütschen Bundesstaaten darf wederdem Zwecke des Bundes, wie solcher in dem Artikel 2 der Bundesakteund in dem Artikel 4 der Schlußakte ausgesprochen ist, irgend einen Ein-trag thun; noch darf dieselbe der Erfüllung sonstiger bundesvcrfassungs-mäßigen Verbindlichkeiten gegen den Bund, und namentlich der dahin ge-hörigen Leistung von Geldbeiträgen hinderlich sein.

IV. Um die Würde und Gerechtsame des Bundes und der denBund repräsentirenden Versammlung gegen Eingriffe aller Art sicher zustellen, zugleich aber in den einzelnen Bundcsstaaten die Handhabung derzwischen den Regierungen und ihren Ständen bestehenden verfassungsmäßi-gen Verhältnisse zu erleichtern, soll am Bundestage eine mit diesem Ge-schäfte besonders beauftragte Kommission, vor der Hand auf 6 Jahre,ernannt werden, deren Bestimmung sein wird, insbesondere auch von denständischen Verhandlungen in den deütschen Bundesstaaten fortdauerndKenntniß zu nehmen, die mit den Verpflichtungen gegen den Bund, odermit den durch die Bundesverträge garautirten Regierungsrechten in Wider-spruch stehenden Anträge und Beschlüsse zum Gegenstände ihrer Aufmerk-samkeit zu machen, und der Bundesversammlung davon Anzeige zu thun,