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4 (1839) Erster Theil, enthaltend die Staaten des Deutschen Bundes, so wie die Gesammtländer der Preussischen und der Österreichischen Monarchie / von Dr. Heinrich Berghaus
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Deütsches Volk.

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land,indischen Verfassung und der Aufrechthaltung der über den dreizehntenArtikel der Bundesakte hier festgesetzten Bestimmungen, ist die Bundeö-Versammtung nicht berechtigt, in landstäudische Angelegenheiten oder inStreitigkeiten zwischen den Landesherrn und ihren Ständen einzuwirken,so lange solche nicht den im sechsuudzwanzigsten Artikel bezeichneten Ka-rakter annehmen, in welchem Falle die Bestimmungen die,es, so wie dessicbcnundzwanzigsten Artikels, auch hierbei ihre Anwendung finden.Der sechsundvierzigste Artikel der Wiener Kongreßakte vom Jahre 1815,in Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurt, erhält jedoch hier-durch keine Abänderung.

62. Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den dreizehntenArtikel der Bundesakte sind auf die freien Städte in soweit anwendbar,als die besondern Verfassungen und Verhältnisse derselben es zulassen.

63. Es liegt der Bundesversammlung ob, auf die genaue undvollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der vier-zehnte Artikel der Bundcsakte, in Betreff der mittelbar gewordenen ehe-maligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Rcichsadels enthält.Diejenigen Bundesglieder, deren Ländern die Besitzungen derselben einver-leibt worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückteu Aufrechthaltungder durch jene Bestimmungen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisseverpflichtet. Und wenn gleich die, über die Anwendung der in Gemäßheitdes vierzehnten Artikels der Bundesakte erlassenen Verordnungen oderabgeschlossenen Verträge entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen andie kompetenten Behörden des Bundesstaats, in welchem die Besitzungender unmittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren gelegen sind, zurEntscheidung gebracht werden müssen, so bleibt denselben doch, im Falleder verweigerten gesetzlichen und verfassungsmäßigen Rechtshülfe, oder einereinseitigen, zu ihrem Nachtheile erfolgten legislativen Erklärung der durchdie Bundesakte ihnen zugesicherten Rechte, der Rekurs an die Bundes-versammlung vorbehalten; nnd diese ist in einem solchen Falle verpflichtet,wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende Abhülfe zu be-wirken.

64. Wenn die Vorschläge zu gemeinnützigen Anordnungen, derenZweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme aller Bundesstaatenvollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bundesgliedern an dieBundesversammlung gebracht werden, und diese sich von der Zweckmäßigkeitund Ausführbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeügt, so liegtihr ob, die Mittel zur Vvllführung derselben in sorgfältige Erwägungzu ziehen, und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu demEnde erforderliche freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundes-gliedern zu bewirken.

65. Die in den besondern Bestimmungen der Bundesartikel 16,18, 19 zur Berathung der Bundesversammlung gestellten Gegenständebleiben derselben, um durch gemeinschaftliche Übereinkunft zu möglichstgleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur fernern Bearbeitungvorbehalten.

Die vorstehende Akte wird, als das Resultat einer unabänderlichenVereinbarung zwischen den Bundesgliedern, mittelst Präsidialvortrags an