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4 (1839) Erster Theil, enthaltend die Staaten des Deutschen Bundes, so wie die Gesammtländer der Preussischen und der Österreichischen Monarchie / von Dr. Heinrich Berghaus
Entstehung
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Nachtrag zu Deütschland.

Das Herzogthurn Li in bürg.

Geschichte seiner Entstehung

Ein netter Staat ist in den Kreis des Detttschen Bundes aufgenom-men worden, ein nett gebildetes Herzogthum, das HerzogthumLimburg. Bei der Beschreibung des Großherzogthums Luxemburg ist be-merkt worden (S. SOI), daß dem König der Niederlande, als grvßher-zoglichcm Mitgliede des Deutschen Bundes, die Verpflichtung auferlegtworden sei, dem Bunde wegen des au Belgien abgetretenen Theils vomgedachten Großherzogthume eine angemessene Territorial-Entschädigung zugewähren, und die Nechle, welche die Walramischc Linie des HausesNassau an das, für das Gesammthaus, und für den Bund verloren ge-gangene Luxemburgische Gebiet besaß, auf angemessene Weise zu reguliren(S. 503). Seitdem jenes niedergeschrieben wurde (Juni 1830), ist dieseAngelegenheit folgender Maßen erledigt worden:

Nach Abschließung des Friedeusvertrages zwischen Niederland undBelgien (19. April 1839) wurden Seitens der niederländischen Regierungmit den nassauischen Agnaten, in Betreff der ihnen zu gebenden Ent-schädigung für denjenigen Theil von Luxemburg, welcher Belgien zuge-wiesen ist, und auf den sie, Kraft des Erbverlrages von 1783, und derWiener Kongreß-Akte von 1815, begründete Rechte haben, Unterhand-lungen eingeleitet.

Am 27. Juli 1839 ist demgemäß eine Übereinkunft geschlossen wor-den, in welcher der Herzog von Nassau, für sich und seine Agnaten, ne ^deren Nachkommen, gegen eine Entschädigung von 750,000 holländischenGulden, oder ungefähr 405,000 Thlr., für immer auf alle Rechte, we chsie in Folge der ihnen, als Agnaten der Haüser Nassau, zustehen eiAnsprüche auf das Großherzogthum Luxemburg, au Limburg zu yavermeinen könnten, verzichtet hat.