Nachtrag zu Deutschland.
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Nach Unterzeichnung dieses Vertrages war der Augenblick gekommen,wo der König-Gcoßherzvg sich auch mit dem Deutschen Bunde in Betreffder, diesem zu gewährenden Entschädigung für den an Belgien abgetre-tenen Theil von Luxemburg, verständigen konnte. Am 16. August 1839wurden durch den niederländisch-luxemburgischen Gesandten bei dem Deut-schen Bundestage im Namen des Königs-Großherzogs die Vorschlage ge-macht, welche der Letztere unter den obwaltenden Umständen machen zumüssen glaubte.
Diese bestanden vor Allem darin, daß derjenige Theil der vormaligenniederländischen Provinz Limburg, welcher, nach dem Londoner Vertragevom 19. April 1839, wieder zum Gebiet der Niederlande gehören soll,ein besonderes Herzogthum bilde, jedoch mit Ausschluß der FestungenMaastricht und Venloo, welche ganz dem Königreich der Niederlande ver-bleiben sollen. Das neüe Herzogthum soll, eben so wie der dem Könige-Großherzog verbliebene Theil des Großherzogthums Luxemburg, einenTheil des dcütschen Bundesgebietes bilden.
Von Seiten des Königs wurde ferner dem dcütschen Bundestageversprochen, dafür zu sorgen, daß die Zuziehung des Herzogthums Lim-burg zu denselben Staatseinrichtungen und derselben Gesetzgebung, welchein den Niederlanden bestehen, den Verpflichtungen nicht hinderlich sei, diedem König-Großherzoge durch die Verfassung und die Gesetze des deütschcnBundes in Betreff Luxemburgs auferlegt sind und künftig etwa auferlegtwerden möchten. Es wurde »och hinzugefügt, daß, da die Bevölkerungdes auf Belgien übergegangenen Theils von Luxemburg sich auf 149,571Seelen belaufe, der den Niederlanden verbliebene Theil von Limburg da-gegen 147,527 Inwohner enthalte, welche Zahlen einander ziemlich gleichkommen, der deütsche Bund durch diese Abfindung keine Verminderungseiner Volkszahl erleide, und auch in Betreff des von dem König-Groß-herzog bereit zu haltenden Bundes-Kvntingents keine Veränderung eintrete.
In Folge dieser Anträge hat die deütsche Bundes-Versammlung inihrer litten Sitzung vom 5. September 1839 den nachstehenden Beschlußgefaßt, der nun einen integrireuden Theil des deütschen Staatsrcchtsausmacht: —
„Die Bundes - Versammlung erkennt mit Befriedigung in dervon Sr. Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzvg vonLuxemburg, gefaßten Entschließung, an die Stelle des, Lurch denArtikel II. des zu London am 19. April d. I. abgeschlossenenStaats-Vertrags an Belgien abgetretenen Gebiets im Großherzog-thum Luxemburg mit dem ganzen, eine Bevölkerung von 147,527Seelen in sich begreifenden neü gebildeten HerzogthumLimburg dem Deütschen Bunde beiz» treten, eine ge-nügende Erfüllung derjenigen Bedingung, unter welcher allein derDeütsche Bund, vermöge des, in der 13ten Sitzung vom Zahrc1836 gefaßten Beschlusses, zu der Abtretung eines bisber dem-selben einverleibten Gebiets seine Einwillung geben zu wollen er-klärt hat.
So wie daher der Deütsche Bund von nun an das Herzogthum Lim-burg als zum Bundesgebiete gehörig betrachten wird, so bleiben auch demBerghaus, Bd. IV. 62