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6 (1844) Das amerikanische Staatensystem, das mohammedanische Staatensystem, die christlichen Staaten von Abyssinien, das buddhaistische Staatensystem und die Heidenwelt : nach den geographisch-statistischen Hauptverhältnissen / von Dr. Heinrich Berghaus
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Amerika.

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— der dritte: New-Jersey und Pennsylvania; — der vierte: Delaware,Maryland und Virginia; — der fünfte: Alabama und'Louisiana; —der sechste: North-Carolina, South-Carolina nnd Georgia;— der siebente:Ohio, Jndiana, Illinois nnd Michigan; — Verachte: Keututty, Tennesseeund Missouri; — und der neunte: Mississippi und Arkansas. Außerdiesen wird noch ein Lokal-Kreisgericht von drei zu diesem Zweck erwähl-ten Richtern im Distrikt Columbia gehalten, bei welchem der Oberrichterals Kreisrichtcr fnngirt.

3) Die Distriktsgerichte — vistnot Oourts. — Es existirenderen gegenwärtig 35. — Die Staaten New-Iork, Pennsylvania, Vir-ginia, Alabama, Mississippi nnd Louisiana bilden jeder zwei, Tennesseedrei, jeder andere Staal und Columbia aber nur einen Distrikt. — Siewerden viermal im Jahre allein von jedem Distriktsrichler abgehalten.Den öffentlichen Ankläger bei denselben sowohl als bei den Kreisgerichtenmacht ein Diftriklsprokuralvr. — Jeder Distrikt hat seinen Marshall,der die Stelle eines Sheriffs vertritt, und einen Aktuar (Cleilc). —Die Gehalte der Distriktsrichter sind nach der Wichtigkeit ihrer Distrikteverschieden, und betragen von 1,00« bis 3,vvv Dollars; die Prokurato-ren und Marshalls erhalten jährlich 20V Dollars nnd Sporteln, theilssind sie, wie die Aktuare, nur auf Sporteln nnd Gebühren angewiesen.

Obgleich die britischen Gesetze durch die ganze Union zur Aushülsedienen, unterscheidet sich doch die nordamerikanische Gerechtigkeitspflegein zwei Dingen wesentlich von der Englischen: I) daß sie die Kostbarkeitnicht kennt, die der Troß besonderer subalternen Gerichtspersonen dortverursacht; und daß sie: 2) die barbarischen Gesetze und Strafen nichtkennt, welche England entwürdigen. Der milde Kriminal-Codex vonPennsylvania, der sich durch Weisheit und Menschlichkeit gleich auszeich-net, ist allmätig von der ganzen Union angenommen worden. Vermögedieses Codex ist die Todesstrafe nur auf erwiesenen vorsätzlichen Mordgesetzt; für alle übrigen Fälle ist sie ganz abgeschafft, während man inmanchen eüropäischen Staaten noch Diebstahl mit dem Tode bestraft, unddrei Ellen gestohlenes Seidenzeüg in England nach Botany-Bay, fünfPfund Banknoten aus einem Briefe entwendet, auf das Hochgerichtbringen! — Nicht einmal körperliche Züchtigung findet in der Unionstatt ; alle Strafen beschränken sich auf Geldstrafen und Gefängniß, be-sonders einsämes Gefängniß und Zwangsarbeit. Bei allen Strafen istnicht Rache oder Leidenschaft, nur zu strafen, Zweck, sondern der Zweckaller Strafen ist Besserung, mit deren Eintritt sich auch die Strafeendigt. Die Einrichtung der Gefängnisie, die Behandlung der Gefange-nen ist, wie schon früher bemerkt, bis jetzt nirgends so vollkommen alsdort, und man füttert die Gefangenen nicht auf Kosten des Staats,d. h. der übrigen Bürger, sondern die Gefangenen müssen sich selbst er-nähren und die Kosten ihrer Unterhaltung durch Arbeit decken.

Bei der nordamerikanischen Gerichtsverfassung, in welcher Öffentlich-keit und Mündlichkeit die Seele des Ganzen ist, spielt der Stand deröffentlichen Anwälte und Advokaten eine große Rolle und genießt derhöchsten Achtung. Ihre Anzahl im ganzen Lande beträgt gegen achttau-send Individuen, also mehr als gegenwärtig das ganze stehende Heerder Union. — Um den Werth der amerikanischen Gerechtigkeitspflegeübrigens ganz zu begreifen, ist es nöthig, sie mit der des eüropäischenKontinents zusammenzuhalten: --Hier fällt, uach Blattwoods Ausspruch,