Das türkische Reich.
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bei der obersten Regierung gegen die Bexatione» der Statthalter findensollten, alle diese Umstände haben im türkischen Reiche und den übrigenStaaten des mohammedanischen Systems eine Institution hervorgerufen,in der der Einzelne einiger Maßen Ersatz und die S/ütze sucht, die ihmvon Staatswegen versagt wird. Alle Völker dieses Staatensystems, sagttzagemeister, theilen sich in eine große Menge kleiner Körperschaften, dieeinander ganz fremd sind, und nichts Anderes gemein habe», als diePerson des Herrschers und das Joch, das aus ihnen Allen lastet. Wi-derstand gegen den Druck ist hier der Bewegungsgrund und der Zweckaller Communal-Wirksamkeit. Den Gemeinden gelingt es zwar nicht,sich vom Joch zu befreien, aber sie machen es doch einiger Maßen erträg-lich und vertheilen die öffentlichen Lasten mit einiger Billigkeit. Diesevon den Bürgern gemeinschaftlich getragene Last zieht die Bande, welchesie umschlingt, enger zusammen, und der Mangel an Sicherheit außer-halb der Gemeinde nöthigt sie, auf diese ihre Thätigkeit und den Kreisihrer Ideen zu beschränken. So bildet jede Gemeinde eine Welt für sich,wo nichts von dem, was ein Glied angeht, der Kenntniß aller übrigenGemeindeglieder entschlüpfen kann. Überbein leben die Muselmännersehr wenig im Schvoß ihrer Familie, weil sie das Weib verachten, undnur als Mittel zur Fortpflanzung des Geschlechts betrachten; und diesesGefühl hat die Folge, daß sich die Männer inniger an einander schließenund sich daran gewöhnen, öfters zusammen zu kommen, und Alles ge-meinschaftlich zu verhandeln.
Die Gemeinde-Verfassung, fährt Hagemeister fort, ist von selbst ausden Bedürfnissen der Völker entsprungen ; sie ist keine absichtlich gemachtepolitische Einrichtung, aber, einmal in's Leben gerufen, als ein vortreff-liches Negierungsmittel, als die Grundlage aller Verwaltung, anerkanntworden. Jedes Dorf, jede Stadt, oder selbst jedes Stadtviertel, wennder Wohnplatz groß ist, bildet eine selbstständige Gemeinde, die ihrenVorstand selbst ernennt. Er wird auf bestimmte Zeit, oder gewöhnlicherauf so lange ernennt, als er im Amte bleiben will, oder man ihn dessenenthebt. Im türkischen Reiche heißen die Gemeinde-Vorsteher Ajansoder Kiajas. Ihnen liegt die Vertheilung der öffentlichen Lasten ob,nachdem sie darüber mit den Ältermännern, den Zunftmeistern und denRepräsentanten der Najahs, wenn es deren in der Gemeinde gibt, Rathgepflegt haben. Sie sind zugleich die erste Instanz in allen Streitigkei-ten der Gemeindeglieder unter sich. Im türkischen Reiche haben siezugleich Sitz und Stimme im Divan oes Stadt-Gouverneurs. IhreWürde ist zuweilen erblich, oder koncentrirt sich auf eine kleine Anzahl vonFamilien. Oft bestehen die Gemeinden noch aus mehreren kleinerenKörperschaften. Die Glieder jeder christlichen Konfession bilden, wieauch die Juden, getrennte, von der Autorität anerkannte Gemeinschaften,die von Älterleüten oder Primaten und einem selbst gewählten Vorsteherverwaltet werden. Alle Handwerke bilden eben so viele Zünfte, diegleiche Rechte genießen.
In der Gemeinde--Verfassung liegt der Keim zur Entwicklung derpolitischen Freiheit; aber so vollkommen sie sich auch in den mohamme-danischen Ländern ausgebildet hat, so straff die Band« gezogen sind,welche eine jede Gemeinde znsammenhält, so darf man doch nicht erwar-tn, die Völker des türkischen Reichs und der übrigen mohammedanischenStaaten wären schon reif zu einer freien Staats-Verfassung: dazugehörtwahrlich noch mehr; es gehört dazu sittliche und intellektuelle Kraft, und