Das persische Reich.
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Persien in das Grundeigenthum. Der Fiskus besitzt überall sehr großeGüter, die er entweder selbst bewirthschaftet, oder an Kroubeamten ver-pachtet. Man darf, sage Hagemeister, nicht zweifeln, daß die asiatischenRegierungen in ihrem Svnverainetäls-Lehnrechte über alle Ländereien sichnoch mehr vorbehalten haben. In Folge dieses Grundsatzes haben diepersischen Monarchen sehr ausgedehnte Ländereien einer großen Mengenomadisirender Völkerschaften, die innerhalb den Grenzen ihres Reicheslagern, mit der Verpflichtung überwiesen, im Fall eines Krieges einegewisse Anzahl Reiter zu stellen. Der größte Theil der Staatsovmainenist Civil- und Militär-Beamten als Lehn verliehen, entweder auf einegewisse Anzahl von Jahren, oder auf Lebenszeit; aber die Rechte derLehnsmannen erlöschen beim Tode eines jedesmaligen Souverains, undtreten erst dann wieder in Kraft, wenn sie vom Regierungs-Nachfolgererneüert worden sind. Der Lehnsmann erhebt alle Einkünfte des Lehnsund führt seiner Seils alle auf demselben lastenden Abgaben ab. Wäh-rend der zwei letzten Regierungen sind die StaatSdomainen bedeütendvermehrt worden, indem eine große Menge mächtiger Familien ausge-rottet und ihre Güter konfiscirt wurden. Der jetzige Schah hat einenTheil derselben den alten Besitzern wieder erstattet.
Kleine Grunddesitzungen, fährt Hagemeister fort, können nur schwerin Ländern existiren, die schlecht organisirt sind, und wo die Rechte derIndividuen weder durch das Gesetz noch durch die öffentliche Ordnunggewährleistet sind. Dies gibt sich ganz besonders in Persien kund, wodie innern Unruhen, welche dieses Land seit Jahrhunderten zerrissen haben,den Grund und Boden in die Hände eines sehr zahlreichen Adels ge-bracht haben. Außerdem scheint es aber auch, daß die Nothwendigkeit,die Felder auf künstliche Weise zu bewässern, die Interessen der kleinenEigenthümer nicht begünstigt; denn für den Fall, daß nicht der Staatvder die Gemeinden Kanäle graben und Wasserleitungen anlegen lassen,können ähnliche Arbeiten nur durch Kapitalisten ausgeführt werden, diesich in der Folge das ganze bewässerte Terrain aneignen. Das von derpersischen Regierung befolgte System, ihre Beamten zu bezahlen und zubelohnen, ist für den Ackerbau außerordentlich drückend. Sie weiset ihnendie Revenüen entweder der Kron-Ländereien oder der Dörfer, die Privat-personen gehören, an; allein da diese Concessionen nur auf eine br-ummte Zeit und nicht auf immer bewilligt werden, so suchen die Bene-ociaten, indem sie die Ackerbauer drücken und pressen, so viel Vortheil,möglich daraus zu ziehen. Sino es Staats-Domaiuen, die ihnenüberwiesen wurden, so treten sie als Besitzer darin auf, erheben alleAuflagen, und entrichten an den Schatz den Überschuß des Betrages der^"mme, welche ihnen zusteht. In den Privat-Dörfern fährt der Be-ther fort, seine Grundrente zu erheben, und der Beneficiat eignet sich^ dem Staate gebührenden Einkünfte zu. Gegen die Erpressungen die-^ zahlreichen Tyrannen finden die Dorfbewohner keinen andern Schutz,in ihrer Gemeinde-Verfassung. Niemals steht der Grundeigenthümer°oer der Fiskus in unmittelbarem Verkehr mit seinen Pächtern; dieser^erkehr geschieht immer durch die Gemeinde. Sie allein hat das Recht,zahlungsunfähigen Pächter zu entfernen. Oft gehört auch das^'eh-J,,ventarium der Gemeinde, und jeder Ackersmaun miethet davonviel, als er bedarf. Pachtkvntrakte können auf höchstens S9 Jahre^geschloffen werden. Die Grundbesitzer lassen ihre Felder auch vontagelöhnern bestellen, indem fie denselben die Aussaat und das Acker-