2. Kap» Hegels Naturrecht Und Philosophie des Geistes. 28g
Der Begriff des Willens Und sein dialektischer Prozeßbildet das Naturrccht. Hegel hat gezeigt: die Logik ist noth-wendig das ihr selbst Entgegengesetzte (Existirendes, Natur)und Einheit beyder --- Geist. Der Geist selbst ist nun zunächstGeist der einzelnen Menschen — subjektiver Gei st. So-dann sein Gegensatz, unpersönlicher Geist, wie er z. B. in denStaatöfonnen der Natur ähnlich ausgedrückt ist -- objekti-ver Geist. Endlich die Vereinigung beyder, nämlich dieserin der Natur und den Lcbcnscinrichkungcn ausgeprägte Sinn,insofern er von den Menschen als solcher geahnct angeschautund begriffen wird in Religion, Kunst und Philosophie —absoluter Geist. Diese Entgegensetzung und Verbindungzwischen dem nichts von sich wissenden Geiste der Instituteund dem der einzelnen Menschen ist Gott als Geist, dieseseinzusehen drängt die ganze Geschichte, dieses ist der Sinnder christlichen Lehre: »Gott ist ein Geist» "). Das Natur-rccht umfaßt das zweyte Moment des Geistes, den objektivenGeist, man kann ihn Ethos im weitesten Sinne nennen. Erist die Einheit des theoretischen und praktischen Geistes, zweyerMomente welche sich bey der Analyse des subjektiven Geistesergeben haben. Er besteht nämlich in einer Denknothwendig-keic (blos seyenden, bestehenden VcrnunftregelN), welche vonhandelnden Individuen zur Existenz gebracht wird, dahin gehö-ren Recht, Moralität, Staat, gesetzmäßiger Fortgang derGeschichte. Das Recht z. B. ist ein allgemeines Gesetz, ein(wenigstens nach Hegel) unpersönlicher substantieller Wille,das aber nur in dem Bewußtseyn und in der Anerkennung derMenschen sein Bestehen hat»
§§ > Encykl. 8- 384.
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