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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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G r ir § e L t n rr g.

^Aur Beurtheilung des Verhältnisses zwischen Preußens be-waffneter Macht zur Eiuwvhnerzahl und der Gebietsgröße,ist eS nothwendig einen kurzen Ueberblick über das Land selbstzu geben.

Der Preußische Staat wird durch fremdherrliche Landes-theile in zwei große Hälften, nämlich in die östliche und west-liche getrennt.

Der östliche Theil bietet den größten Flächenraum, undenthält die Provinzen Ost- und Wcstprcußen, Pommern, Bran-denburg, Posen, Schlesien und Sachsen, der westliche oderkleinere Landcstheil besteht aus den Provinzen Westphalcn,Niederrhein und Jnlich-Cleve-Berg, wovon die beiden letztemzusammen auch die Nhcinprovinzen genannt werden.

Der östliche Theil enthält 4196,.» QM. u. 9z Milk. Ew.

Der westliche Theil enthält 844,» „ QM. u. 3z Will. Ew.

Der ganze Staat: .5040,7 g QM.n. 13,000,000Ew.

Hierzu das Fürstenthum

Neufchatel mit: 13,»» QM. u. 54,000Ew.

In 5054,7 4 QM. u. 13,054,000Ew.

Es ist einleuchtend, daß der Preußische Staat bei seinerungünstigen, ausgedehnten Lage, bei der Trennung der Gc-bietstheile, ohne irgend eine schützende natürliche Grenze, undumgeben von so vielen Nachbarstaaten, zur Sicherung seinerIntegrität ein stärkeres Heer im Verhältniß bedarf, als grö-ßere Staaten, welche ein arondirtes Ganze bilden. Um diesauf die wenigst drückende Weise zu bewerkstelligen, schuf derhochselige König, Friedrich Wilhelm der Dritte, im verhängnis-vollen Jahre 1813 das Landwehrsystcm mit der allgemeinenMilitairdicnst-Verpflichtung, wodurch es möglich wiid, imFall der Gefahr ein bedeutendes Heer aufzustellen, ohne im