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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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106
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IV6

tairmitglieder die entscheidende Stimme hinsichts der Brauch-barkeit oder Undichtigkeit sowohl für den Kriegsdienst über-haupt, als auch namentlich hinsichts der einzelnen Waffengat-tungen. Diese Vertheilnng ist eine sehr wichtige Angelegenheit,weil von der Gründlichkeit und Unpartheilichkeit der Auswahl,mit genauer Berücksichtigung der Eigenthümlichkeit jeder Waffe,die fortdauernde und zweckmäßige Ausbildung des Heeresabhängt.

Min.-Znstr. v. 13. April 1825. §. 53.

Rescr. d. Min. d. Zn. v. 5. Mai 1831.

tz. 23. Nachdem die Departements - Ersatz - Commissiondie Ersatzmannschaften definitiv an die verschiedenen Truppen-abtheilungen vertheilt hat, erhält die KreiS-Ersatz-Commissioneine der überreichten drei Gestellungslisten mit der von derDepartements-Commission zu bewirkenden Bezeichnung der betder Uebernahme noch vorgefallenen Veränderungen und mit derBemerkung, zu welchen Truppeutheilen die übernommenen Mann-schaften gekommen sind, zurück.

Die beiden andern gleichmäßig auszufüllenden Eremplareder Gestellungölistc bleiben bei der betreffenden Regierung undbei häm Brigad'e-Commandeur der Landwehr.

In der letzten Colonne der alphabetischen Anshebungölistenund in den Loosnngölisten wird bei einem jeden zum Militair-dienft eingestellten Jndividuo der Truppentheil, dem er überwiesenworden ist, bemerkt.

Alle etwaigen späteren Veränderungen, hinsichts der ein-zelnen Militairpflichtigen, sind nachträglich successive als Zu-sätze oder Berichtigungen in die, letzte Colonne der gedachtenbeiden Listen einzutragen, damit aus diesen Listen jeder Zeitgenau und vollständig übersehen werden kann, in welcher Lagesich ein jeder Militairpflichtige der betreffenden Altersklassein Beziehung auf seine Verpflichtung zum Dienste im stehendenHeere befindet.

Ees.-Jnstr. v. 13. April 1825. tz. 54.

tz. 24. Sobald die Departements-Commission die Verthci-lung der Ersatzmannschaften vollständig bewirkt hat, vereidigtsie dieselben, überweiset sie, nach Maaßgabe der lokalen Bestim-mungen und Verhältnisse, entweder dem Landwehr-Bataillons-'Cominandeur oder an die zum Empfange derselben kvmmandir-ten Officiere oder Nnterofficicre der Truppentheile, und dieweitere Disposition über dieselben ist alsdann eine reine Mili-tairangelegenheit.

Cbendas. tz. 55.

§. 25. In Beziehung auf Diejenigen, welche zurückgestelltsind und nach ihrer LooSnummer in der nächsten Aushebungs-