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Erster Theil.
Die Militair-Verpflichtung der PreußischenStaatsbürger.
I. Abschnitt.
Von der allgemeinen Verpflichtung der PreußischenStaatsbürger zum Militairdienst.
1. Kapitel.
Hauptgrundsätze der allgemeinen Militairpflichtigkeii.
h. 1. Jeder Unterthan dcS Preußischen Staats, ohneUnterschied der Geburt und des Standes, und jeder Auslän-der, welcher im Staate einen festen Wohnsitz aufgeschlagen hat,ist, sobald er das zwanzigste Jahr erreicht hat, militairpflichtig.
Cab.-Ordre v. 3. Aug. 1808.
§.2. DieMilitairverpflichtung erstreckt sich nicht alleinauf das stehende Heer, sondern auch auf sämmtliche Abstu-fungen der bewaffneten Macht, als auf die Landwehr1 sten und 2tcn Aufgebots und auf den Landsturm.
tz. 3. Jeder Unterthan ist an dem Orte militairpflichtig,wo er seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Da jedes Armee-Corps des Heeres aus einzelnen Bezirken der Landwehr-Batail-lone zusammengesetzt ist, so dient jeder Unterthan in der Regelin dem Armee-Corps, zu dem der Bezirk des Landwehr-Batail-lons gehört, in welchem er wohnt. Diejenigen jungen Leute,welche noch keinen eigenen Wohnsitz haben, sind in dem Orte,wo ihre Eltern wohnen, wenn sie aber außerhalb im Gesinde-dienst stehen, an dem Wohnorte ihrer Herrschaft militairpflichtig.
Diejenigen aber, die außerhalb dem Wohnorte ihrer El-»"'u.,und Vormünder sich aushalten, und sich nicht in einem^whaugigkeltSocrhältniß von einem andern Familienhauptc be-sinocn, bleiben auch da militairpflichtig, wo ihre Eltern oder