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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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wehr-Bataillone und Eskadrons 1. Aufgebots Theil, wahrendin den Jahren, wo diese großen Revuen vor Sr. Majestät nichtstattfinden, die Uebungen der Landwehr auf 14 Tage EndeMai und Anfang Juni stattfinden.

Nachdem dre Truppen mit verbundenen Waffen und dengrößeren Zusammenziehungen in allen Evolutionen geübt wor-den sind, werden nach gegebenen General-Ideen entweder mitzwei Partheien gegen einander, oder mit einem markirten Feinde,Manoeupres im ausgedehnten Sinne ausgeführt, wobei Bivouaks,Schwimmübungen rc. stattfinden, und den Ofsicieren durch Er-theilung von Aufträgen, wie sie im Kriege vorkommen, Gelegen-heit gegeben wird, sich in ihrem Stande besonders auszubilden.

Anmerk. Die Landwehr-Pioniere und die Landwehr der Artilleriewerden bei den Truppenabkheilungen des stehenden Heeres, dieJäger und Schützen der Reserve aber durch Commandirle derJäger- und Schützen-Bataillone geübt.

Entlassung und Ergänzung des Heeres.

H. 23. Die Entlassung der ausgedienten Leute zur Re-serve geschieht jährlich im Herbste nach Beendigung der großemHerbstübungen Ende Septembers und Anfang Octobers, woraufdie Ergänzung durch Rekruten erfolgt, welche nach dem 4. Ka-pitel l ///. Abschnittes des ersten Theils von der Departements-Ersatz-Commission den Regimentern zugetheilt sind.

Kapitulanten.

Mannschaften, welche nach vollendeter Dienstzeit beim ste-henden Heere darnach fortdienen wollen, werden Kapitu-lanten genannt, indem sie durch eine schriftliche Kapitulationmit dem Truppentheile ein Uebereinkommen treffen, wonach siedie Verpflichtung übernehmen, noch auf ein oder mehrere Jahreim stehenden Heere fortdienen zu wollen. ES bleibt den Indi-viduen, sobald sie die festgesetzte Dienstzeit abgeleistet haben,überlassen, bei welchem Truppentheile sie fortdienen wollen, dochsind die Truppentheile nicht verpflichtet, solche Subjekte anzu-nehmen, wovon sie sich keinen Vortheil für den KöniglichenDienst versprechen, auch können sie in der Kapitulation die Be-dingung machen, daß die Subjekte bei schlechter Führung vorBeendigung der Kapitulationszeit entlassen werden. Die An-zahl der anzunehmenden Kapitulanten ist für jede Waffengat-tung besonders festgesetzt, und darf nicht überschritten werden.

Nach vollendeter dreijähriger Dienstzeit erhalten die Kapi-tulanten eine Soldzuläge (Kapitulanten-Zulage).

Anmerk. Kapitulanten der Garde-Jäger, welche in die zweiteKlaffe kommen, werden sogleich enklaffen.

Rescr. d. Min. d. I. ». 29. Juni !838.