Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
140
JPEG-Download
 

I4V

fern, zu welcher sie gehören, außerdem aber noch verhältniß-mäßl'g zur Garde, und den Truppentheilen Rekruten zu gestellenhaben, welche keiner Division zugetheilt sind. Hierbei muß nochbemerkt werden, daß die Landwehr-Bataillone der Reserve-Regi-menter, da ihre Bezirke angewiesen erhalten haben, wo es dieBevölkerung in den Provinzen gestattete. Diese Landwehr-Va-taillonsbezirke der Reserve-Regimenter stellen einen Theil desErsatzes ihrer gleichnamigen Regimenter, während die sämmtlichenErgänzungs-Bezirke des betreffenden Armee-Corps, zu dem dasReserve-Regiment gehört, das Fehlende des Ersatzes liefern.

(Siehe Erster Theil VII. u. VIII. Abschn.)

§. 7. Jede Landwehr-Brigade hat zwei Landwehr-Regi-menter, jedes wiederum zu 3 Bataillonen, mit st 4 Compagnien,so daß der Bezirk der Landwehr-Brigade in 6 Bataillons-Bezirkemit 24 Compagnie-Bezirken eingetheilt ist. Diese letztem nehmenim Durchschnitt jeder einen landräthlichen Kreis ein, oft auchweniger, selten aber mehr. Die Garde-Landwehr-Bataillonehaben keine eigenen Bezirke, sondern erhalten die Garde-Land-wehrmannschasteu aus den ihnen zugetheilten Provinzjal-Land?wehr-Bataillons-Bezirkcn.

tz. 8. Zu jedem Laudwehr-Bataillons-Bczirk gehören da-her hinsichts der Controle alle Wehrmänncr, welche darinwohnen, ohne Unterschied, welcher Waffengattung sie angehören,und ebenso stehen auch in dieser Beziehung die Reservisten undunbestimmt Beurlaubten deö Bezirks, von welcher Truppengat-tung sie auch sein mögen, während dieses Verhältnisses unterder Aufsicht des Commandos der betreffenden Landwehr-Com-pagnie und respective Bataillons.

§. 9. Während des Friedens sind nur die Landwehr-Ba-taillone des ersten Aufgebots organisirt, und nur erst wenn eineMobilmachung eintritt, oder es Se. Majestät sonst befiehlt, bil-det sich an die Stelle des abgerückten ersten Aufgebots, daszweite Aufgebot, welches sonst nur in den Listen fortgeführtund jährlich bei den Controlen berichtigt wird. Die Aufgeboteformiren sich in gleicher Stärke, und werden so in den Listenfortgeführt, und m Bezug auf alle ihre Verhältnisse fortwährendcontrolirt, daß sie, sobald es das Bedürfniß erheischt, sofortmit möglichster Rücksicht ihrer persönlichen, häuslichen und ge-werblichen Verhältnisse, einbeordert werden können, um in einerauffallend kurzen Frist von wenig Tagen, die Compagnien,Bataillone und Eskadrons zu formiren,

§. 10. Bei jedem Landwehr-Bataillon befindet sichein Stamm von ausgebildeten Mannschaften, jedoch nur für dieInfanterie und Cavallerie, weil diese beiden Waffengattungenselbstständig für sich die Uebungen abhalten, während die übn-