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§. 2. Die Landwehr besteht aus den bereits im ste-henden Heere gedienten Mannschaften, und hat die Bestimmung,sich in Führung der Waffen von Zeit zu Zeit zu üben, imFall des Krieges das stehende Heer zu verstärken und sich dem-selben anzuschließen, so wie mit diesem bei Vertheidigung desVaterlandes, Gefahr, Ruhm und Ehre zu theilen.
Jnstr. ». 10. Der. 1816. Abschn. 6. tz. 1.
tz. 3. Ein jeder, welcher im stehenden Heere gedient hat,gehört nach vollendetem 25sten Lebensjabre bis zuür vollendeten39sten Lebensjahre der Landwehr an, so wie auch alle dieje-nigen im Fall eines Bedarfs zur Landwehr herangezogen wer-den können, welche in diesem Alter stehen, und brauchbar sind,aber früher wegen irgend eines gesetzlichen Grundes, dessenGültigkeit aufhört, nicht zur Einstellung gekommen sind.
(Erster Tkeil 1. Abschn. Kap. 3.)
h. 4. Die Landwehr hat zwei Abstufungen, näm-lich ein erstes und ein zweites Aufgebot. Das erste Ausgebotder Landwehr, welches alle Männer vvm 2llsten bis 32steiiLebensjahre in sich begreift, ist im Frieden, bis auf die zurUebung und ferneren Ausbildung nöthigen kurzen Zeit, ganzbeurlaubt, dient aber im Kriege, gleich dem stehenden Heere,im In- und Auslande. Für die Eskadrons, Compagnien undBataillone ist fürs erste Aufgebot ein Stamm gebildet, um dennothwendigen Dienst zu verrichten, und die Organisation zuerleichtern. Das zweite Aufgebot, welches alle Männer vom33sten bis 39sten Lebensjahre in sich begreift, soll vorzüglichzur innern Vertheidigung und zu Besatzungen verwandt werden,kann jedoch auch, sobald der Bedarf eintritt, zur Ergänzung derim Felde stehenden Truppen dienen.
Edikt. v. 3. Sept. 1814 tz. 8.
H. 5. Ebenso, wie das stehende Heer, besteht die Landwehr-aus allen Waffengattungen, und ist auch übereinstimmend mitdieser bewaffnet und bekleidet, nur daß die Landwehr-Cavallerieganz aus Uhlanen besteht, weshalb auch die sämmtliche Ca-vallerie des stehenden Heeres in dem letzten Jahre ihrer Dienst-zeit mit der Lanze exerziert und eingeübt wird.
§. 6. Die Landwehr-Behörden sind außer den dienst-lichen Funktionen bei der Landwehr noch mit der Ergänzungdes Heeres beauftragt, und da jedes Armee-Corps, uut Aus-nahme der Garde, welche ihre Ergänzungen aus der ganzenMonarchie erhält, aus einer bestimmten Provinz oder bestimm-ten Landestheil die Ergänzung für die Truppentheile des Corpsentnimmt, so ist der ganze Bezirk eines jeden Armee-Corps inzwei Landwehr-Brigade-Bezirke eingetheilt, welche die Ergän-zungen im Allgemeinen für die Truppen derjenigen Division lie-