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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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6) Für die Kavallerie:

1 Wachtmeister, zugleich zur Beaufsichtigung der Eska-dronkammer;

3 Gefreieten zur Disposition des Bataillons-Commandeurö.Summa 4 Mann der Kavallerie.

Hierbei muß bemerkt werden, daß ursprünglich die Infan-terie-Compagnien von beurlaubten Landwehrofficieren, die sichals Compagnieführer eignen, kommandirt werden, jedoch da, woes an qualificirten Subjekten zu dieser Stellung mangelt, werdenOffnere des stehenden Heeres, und zwar m der Regel vondem gleichnamigen Regimente, kommandirt.

tz. 12. Der Compagnieführer, der Feldwebel und , derKreisgefreiete sind in der Regel in der Kreisstadt stationirt, weildadurch, wegen der häufigen Concurrcnz mit den andern Be-hörden, die Geschäfte bedeutend erleichtert werden.

H. 13. Da auf eine pünktliche Befolgung aller gegebenenVorschriften und Gesetze, so wie auf die Handhabung einerguten militairifchen Disciplin, und einer sachgemäßen Beurthei-lung der in alle bürgerliche Verhältnisse eingreifenden Militair-Organisation, der ordnungsmäßige Zusammenhang des ganzenLandwehr-systems beruht, so ist es für einen Compagnie-führer durchaus erforderlich, nicht allein ein guter Militairzu sein, sondern er muß auch alle Gesetze und Bestimmungen,Welche auf das Landwehr-Verhältniß Bezug haben, genau kennenund anzuwenden verstehen. Diese Kenntniß, verbunden miteinem würdigen, gebildeten und humanen Wesen, mit strengerGerechtigkeit und Nnpartheilichkeit, wird bet Beachtung dermilitairifchen Formen sicher -dazu beitragen, Gehorsam, Disci-plin und den militairifchen Geist zu erhalten, namentlich wenneine genaue Kenntniß der persönlichen Verhältnisse vorhergeht,und auf das Ehrgefühl-und die Anhänglichkeit an König undVaterland hingewirkt wird.

2. K a P L t e l.

Die Landwehr-Compagnie und ihre Geschäfte.

§. 14. Der Landwehr-Compagm'eführer vertritt die Stelledes Compagnie-Ehess, hat daher auch, sobald sich die Com-pagnie im Dienst befindet, mit Rücksicht der besondern Verhält-