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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Nisse der Landwehr, die Discipiinargewalt desselben. Er hataußerdem alle Uebungen der Compagnie nach den bestehendenAnordnungen zu leiten, alle an die Compagnie gerichtetenDienstbriefe, welche durch den Krcisgcfreieten oder Feldwebelvon der Post geholt werden, zu erbrechen, das Weitere daraufzu verfügen, zu berichten, oder einzugeben. — Die Berichtesind stets von ihm selbst abzufassen, die Eingaben genau zurechecchiren, und jedes dienstliche Schreiben selbst zu unter-zeichnen.

Da wo beurlaubte Landwehrofsiciere Compagnieführer sind,aber nicht an dem Orte wohnen, wo der Kteisseldwebcl sta-tionirt ist, so müssen sie sich wenigstens von Zeit zu Zeit (jenachdem es hohem Orts angeordnet ist) nach diesem Orte bege-ben, um von den laufenden Geschäften Kenntniß zu nehmenund diese abzumachen. — In Bezug auf die Compagniekam-mer kann der Compagnieführer nur in so fern Befehle ertheilen,als ihm der Bätaillons-Commandeur dies eingeräumt hat.

H. 15. Der Kreisfeldwebel (Bezirksfeldwebel) ist fürdie richtige Führung der Listen, so wie für die Aufbewahrungaller Befehle, Verordnungen und Bestimmungen verantwortlich,wovon sich der Compagnieführer Gewißheit zu verschaffen su-chen muß. -— Namentlich ist es unbedingt nothwendig, daßder Feldwebel alle An - und Abmeldungen sofort genau notirt,und sich nie auf sein Gedächtniß verläßt, weil der geringsteFehler zu den größten Weitläufigkeiten, Unordnungen und Unan-nehmlichkeiten Veranlassung geben kann.

Die feststehenden monatlichen Eingaben sind nach demEingabe-Tableau, auf Grund der Listen, nach dem gegebenenSchema und den darüber eristirenden Bestimmungen genau an-zufertigen, und eine Brouillon stets davon zurück zu behalten.Außerdem ist es Pflicht eines jeden Kreisfeldwebels, sich einemöglichst genaue Kenntniß der persönlichen Verhältnisse derWehrmänner zu verschaffe», und darüber seinem CompagnieführerMeldung zu machen, um vorkommenden Falls die Verhältnisserichtig beurtheilen zu können. Es geht mithin aus allen diesemhervor, daß der Feldwebel bei einer Landwehr-Compagnie nichtallein diensterfahren und echt militainscher Manier sein muß,sondern auch durchaus unbestechlich, höchst zuverlässig, pünktlichund treu, wenn er sonst seinen Platz dem Zweck entsprechendausfüllen will.

^ §. 16. Der Kreisgesreiete ist gewisser Maaßen die

Ordonanz der Compagnie, und ist dazu bestimmt, die nöthigenVesehle und Ordres rc. persönlich den betreffenden Individuenoder deren Ortsbehvrden zu überbringen, und muß sich über